Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- LG Gera, 07.03.2024 – 7 T 336/23
- OLG Hamm, 11.05.2017 – 10 U 72/16
- OLG Koblenz, 11.12.2009 – 8 U 1274/08Zitiert von 1
- BGH, 04.12.2013 – XII ZR 157/12Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der UnterhaltsansprücheZitiert von 1
- BGH, 22.07.2009 – XII ZR 77/06Betreuungsrecht: Verhaeltnis von Wuenschen und Wohl des Betreuten im Rahmen der Pflichten des Betreuers; Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 18.09.2003 – XII ZR 13/01Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 25.11.2024 – 16 O 3207/23
- BGH, 05.06.2024 – XII ZB 589/23Betreuervergütung: Vermögensverwaltungspauschale für den Zeitraum zwischen Umzug des Betroffenen aus der Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung des Mietverhältnisses
- BGH, 10.04.2024 – XII ZB 559/23Vergütung eines Berufsbetreuers mit Aufgabenbereich WohnungsangelegenheitenZitiert von 2
55 Entscheidungen zu § 1833 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1833 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1833#abs-1 (1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1833#abs-2 (2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1833#abs-3 (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts
Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.