Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1811 Zuwendungspflegschaft
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1811#abs-1 (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1811#abs-2 (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1811#abs-3 (3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1811#abs-4 (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1811 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Ravensburg, 26.01.2016 – 2 O 168/14
- LG Rottweil, 19.08.2016 – 1 T 111/16
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- LG Karlsruhe, 17.11.2022 – 11 T 136/22
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2019 – 20 W 175/18
- OLG Köln, 09.08.2000 – 16 Wx 93/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 158/20Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum EinzelhandelskaufmannZitiert von 4
- OLG Braunschweig, 20.04.2020 – 3 W 37/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2016 – 23 Kap 1/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1811 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.