Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1807 Art der Anlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1807?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1807?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 1807 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
-
19.04.2006 Ausfertigung
§ 1807 geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.