Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1812#abs-1 (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1812#abs-2 (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 1812 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 6/09Zitiert von 8
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 181/09
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- LSG NRW, 16.11.2009 – L 20 SO 31/09
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2025 – 6 UF 72/25Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 16.05.2024 – 2 WF 54/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.07.2021 – 15 W 479/2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1812 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1812 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.