Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 123 · BT-Drs. 16/47 · S. 70
Zu Artikel 123
Zu Artikel 123 Zu Nummer 1 Mit der Änderung des § 928 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird lediglich der veraltete und mittlerweile hier nicht mehr zutreffende Begriff des „Bundesstaats“ durch den heute zutreffenden Begriff des „Landes“ ersetzt. Zu Nummer 2 Die Ersetzung der bisherigen Sätze 2 und 3 des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die neuen Sätze 2 bis 5 ist als Folge der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverord- nungen im Bereich der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Denn ein verfassungsrechtlicher Mangel (vgl. BVerfGE 11, 77), der womöglich § 1059a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- buchs zugrunde liegt, konnte bislang durch das aufzuhe- bende Gesetz als geheilt betrachtet werden. Weil diese Mög- lichkeit mit der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Be- reich der Gerichtsbarkeit nicht mehr gegeben sein wird, ist die Vorschrift nachzubessern, so dass offen bleiben kann, ob die bisherige Fassung überhaupt als Ermächtigung im Sinne des Artikels 80 des Grundgesetzes zu verstehen ist (vgl. im Übrigen die Begründung zu Nummer 3). Zu Nummer 3 Die Neufassung der Vorschrift trägt dem Umstand Rech- nung, dass nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nur Landesregierungen – nicht aber Landesjustizverwaltun- gen – ermächtigt werden dürfen, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes kann allerdings eine gesetzlich vorgesehene Weiterübertra- gung durch Rechtsverordnung (auch auf Landesjustiz- verwaltungen) erfolgen (vgl. im Übrigen Artikel 23 dieses Gesetzes sowie die Begründung dazu). Zu Nummer 4 Wegen der Änderung des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 340.793–342.570 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP