Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1806 Ende der Vormundschaft

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

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