Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1806 Ende der Vormundschaft
Stand: 01.01.2023
Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 1806 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 19.08.2016 – 1 T 111/16
- OLG Hamm, 07.04.2017 – 15 W 136 /17
- BGH, 09.11.2016 – 5 StR 313/15Strafbare Untreue: Strafbarkeit der Mitarbeiter eines Rechtsamtes in den neuen Bundesländern wegen der Bestellung gesetzlicher Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer oder Erben, der Genehmigung von Grundstücksveräußerungen und Auszahlungsanweisungen für verwahrte KaufpreiseZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- BGH, 31.10.2018 – XII ZB 300/18Betreuungssache: Verwaltung von Verfügungsgeldern des Betreuten auf einem SammelanderkontoZitiert von 1
- BGH, 09.01.2013 – XII ZB 334/12Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Überweisung eines Geldbetrages aus dem Bankguthaben des Betreuten bei zweifelhafter ForderungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2025 – OVG 9 B 11/25
- VG Berlin, 17.04.2024 – 18 K 403/21
- OLG Bremen, 20.09.2021 – 5 W 14/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1806 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.