Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung; Vermögensübersicht
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872#abs-1 (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872#abs-2 (2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872#abs-3 (3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1872#abs-4 (4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1872 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Limburg a.d. Lahn, 03.01.2025 – 7 T 82/24, 7 T 123/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2024 – 20 W 142/24
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2023 – 20 W 226/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1872 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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