Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1629 Vertretung des Kindes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1629?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1629 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1629 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 1629 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 441)
BGBl. 2008 I S. 441
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