Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 269 Leistungsort
Stand: 15.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-1 (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-2 (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-3 (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Wird zitiert von 466 Entscheidungen zu § 269 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2011 – VIII ZR 220/10Kaufvertrag: Erfüllungsort der NacherfüllungZitiert von 47
- LG Tübingen, 17.09.2015 – 5 O 68/15Zitiert von 1
- LG Köln, 17.09.2015 – 1 S 282/14
- OLG Düsseldorf, 24.02.2005 – I-2 U 64/03
- BGH, 11.11.2003 – X ARZ 91/03Anwaltsvertrag: Keine Geltendmachung von Gebührenforderungen am Gericht des Kanzleisitzes gemäß § 29 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LG Bielefeld, 28.04.2015 – 7 O 321/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 13 A 346/23
- OLG Köln, 10.04.2026 – 19 U 36/24
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.