Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 269 Leistungsort

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen466 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-1 (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-2 (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/269#abs-3 (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

§ 268 § 270