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Artikel 18 · BT-Drs. 18/5901 · S. 22

Zu Artikel 18 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 18 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bereits nach der geltenden Rechtslage (§ 563 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB) tritt sowohl der Ehegatte als auch der
Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, bei dessen Tod in das Mietverhältnis ein.
Die in § 563 Absatz 1 BGB vorgenommenen Änderungen sind daher rein redaktioneller Art; es handelt sich
lediglich um eine sprachliche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung.
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung des § 563 Absatz 2 BGB ändert das Verhältnis bestimmter Eintrittsberechtigter zueinander.
Eintrittsberechtigt sind außer dem Ehegatten und dem Lebens-partner Kinder des Mieters, die in dem Haushalt
des Mieters leben, andere Familienangehörige des Mieters, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führen, sowie Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Die Neuregelung bewirkt, dass sowohl dem Ehegatten als auch dem Lebenspartner des verstorbenen Mieters ein
vorrangiges Eintrittsrecht gegenüber anderen Eintrittsberechtigten zusteht. Danach treten andere Familienange-
hörige und dauerhafte Haushaltsangehörige, gleichrangig mit Kindern des Mieters, in das Mietverhältnis ein. Die
Neuregelung bereinigt aus mietrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen: Zum einen wird
eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern geschaffen, denn Lebenspartnern stand bislang, privi-
legiert gegenüber anderen Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen, nur ein gleichrangiges Eintrittsrecht
mit den Kindern des Mieters zu. Hiermit wird die durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleich-
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) begonnene An-
gleichung der rechtl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.269 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.298–63.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP