Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 171 Antrag

Stand: 01.04.2026

Bund2 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171#abs-1 (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/171#abs-2 (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

§ 170 § 172