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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1239
BGBl. 2002 I S. 1239 · 6.107 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten
(Kinderrechteverbesserungsgesetz – KindRVerbG)
Vom 9. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002
(BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:
1. In § 1596 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
2. § 1600 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und
der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels
Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist
die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann
oder die Mutter ausgeschlossen.“
3. § 1618 wird wie folgt gefasst:
„§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un-
verheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem
anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht
Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in
ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen
auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführ-
ten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits
zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter
Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder
Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge
gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil
zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn
das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die
Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die
Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen
müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt ent-
sprechend.“
4. § 1666a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1666a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
Vorrang öffentlicher Hilfen“.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorüber-
gehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der
Familienwohnung untersagt werden soll. Wird
einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung
der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen
Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der
Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob
diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem
sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das
dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
Dritte Mieter der Wohnung ist.“
5. In § 1713 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern
gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil ge-
stellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.“
6. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1666a wie
folgt gefasst:
„§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang
öffentlicher Hilfen“.
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
In § 31a Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„allein“ die Wörter „oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),
das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch die die
Vaterschaft anerkannt“ die Wörter „oder die Anerken-
nung widerrufen“ eingefügt.
2. In Nummer 8 werden nach der Angabe „(§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wör-
ter „sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäfts-
fähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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