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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1239

BGBl. 2002 I S. 1239 · 6.107 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
                                             Gesetz
                          zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten
                        (Kinderrechteverbesserungsgesetz – KindRVerbG)
                                                   Vom 9. April 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002

(BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:

1. In § 1596 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“
   durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
2. § 1600 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „(2) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und
      der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels
      Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist
      die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann
      oder die Mutter ausgeschlossen.“

3. § 1618 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1618
                       Einbenennung
      Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un-
   verheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem
   anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht
   Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in
   ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
   durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
   ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen
   auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführ-
   ten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits

   zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter

   Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder
   Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des
   anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge
   gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil
   zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn
   das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
   Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die
   Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die

   Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens
   zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen
   müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt ent-

   sprechend.“

4. § 1666a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1666a

             Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
                Vorrang öffentlicher Hilfen“.
   b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorüber-
      gehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der
      Familienwohnung untersagt werden soll. Wird
      einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung
      der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen
      Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der
      Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob
      diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
      Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem
      sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für
      das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das
      dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
      Dritte Mieter der Wohnung ist.“

5. In § 1713 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern
   gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil ge-
   stellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.“

6. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1666a wie
   folgt gefasst:

   „§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang

            öffentlicher Hilfen“.

                         Artikel 2

         Änderung des Personenstandsgesetzes
  In § 31a Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
BGBl. 2002, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„allein“ die Wörter „oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil“ eingefügt.

                        Artikel 3
   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
            – Kinder- und Jugendhilfe –

   § 59 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),

das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch die die
   Vaterschaft anerkannt“ die Wörter „oder die Anerken-
   nung widerrufen“ eingefügt.

2. In Nummer 8 werden nach der Angabe „(§ 1626a
   Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wör-
   ter „sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
   gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäfts-
   fähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs)“ eingefügt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 9. April 2002
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                      Die Bundesministerin

der Justiz
                                             Däubler-Gmelin
                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                          Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4f1e77e54b1d13b0….