Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1600 Anfechtungsberechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1600 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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13.03.2008 Ausfertigung
§ 1600 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1600 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
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09.04.2002 Ausfertigung
§ 1600 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
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