Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 11 Mautaufkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben
geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/11?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2022 I S. 2237
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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