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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3122

BGBl. 2017 I S. 3122 · 186.246 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122
                                     Gesetz
          zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems
        ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
                                                     Vom 14. August 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1  Änderung des Maßstäbegesetzes

Artikel 2  Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3  Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
           des nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an
           die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-
           mern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für
           Seehäfen
Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder-
           vermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsge-

           setzes

Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und
           des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung
           (KONSENS-Gesetz – KONSENS-G)
Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
           Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG)
Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft
           für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (In-
           frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz – InfrGG)
Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesam-
           tes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz –
           FStrBAG)
Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastruktur-
           gesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fern-
           straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuer-
           liche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz –
           FernstrÜG)
Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-
           sellschaftsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrecht-
           lichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sons-
           tigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsge-
           setzes
Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes

Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 25 Inkrafttreten

                      Artikel 1

                 Änderung des

                Maßstäbegesetzes

   Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I

S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
    „Finanzausgleich unter den Ländern“ durch das
    Wort „Finanzkraftausgleich“ ersetzt.

 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die

   Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an

   der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuervertei-

   lung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4

   Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der
   Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern
   insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer
   und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Um-
   satzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1
   Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgeset-
   zes sowie für die Gewährung von Zuweisungen
   nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grund-
   gesetzes.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zuteilungs- und
      Ausgleichsfolgen“ durch das Wort „Zuteilungs-
      folgen“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.

 5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 3

                         Horizontale

                 Umsatzsteuerverteilung

               (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4

             und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)“.
 6. § 5 wird aufgehoben.

 7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123
 8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                     Grundsätze für
         die horizontale Umsatzsteuerverteilung
      (1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-
   steuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu vertei-
   len, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil
   entfällt.
      (2) Abweichend hiervon ist durch einen angemes-
   senen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen,
   dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse
   in den Ländern einander angenähert werden. Dabei
   sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits
   und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Soli-
   dargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen.
   Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft
   werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft
   erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher
   Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre
   Finanzkraft verringern.“

 9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 8
    Abs. 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5“ er-
    setzt.
10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

                   Vergleichbarkeit der

              Finanzkraft, Berücksichtigung
             des kommunalen Finanzbedarfs,
         Einwohnergewichtung und Förderabgabe“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist“ die Wörter
      „für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs“
      eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
          Semikolon ersetzt.
      bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Fer-
          ner“ durch das Wort „ferner“ ersetzt und wird
          nach den Wörtern „notwendig werden“ das
          Wort „(Einwohnergewichtung)“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-
      gabe „§ 6“ ersetzt.

   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen
      Förderabgabe werden lediglich anteilig berück-
      sichtigt.“

11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länder-
    finanzausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-
    gleich“ ersetzt und werden nach den Wörtern „un-
    ter den Ländern führen“ die Wörter „und ist nicht
    durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkom-
    men der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt“

    eingefügt.
12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift
    werden die Wörter „Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG“
    durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6
    GG“ ersetzt.
13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Länderfinanzaus-
           gleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-
           gleich“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Leistungsschwach sind grundsätzlich nur
           Länder, denen im Rahmen des Finanzkraft-
           ausgleichs Zuschläge gewährt werden.“
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungs-
       schwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden
       (Gemeindeverbände) eine besonders geringe
       Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher
       leistungsschwacher Länder, deren Anteile an
       den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grund-
       gesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten
       (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6
       des Grundgesetzes).“

    c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
       ter „Finanzausgleichs unter den Ländern“ durch
       das Wort „Finanzkraftausgleichs“ ersetzt.

14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Länderfinanz-
       ausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-
       gleich“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 4“

       durch die Angabe „§ 8 Satz 4“ ersetzt.

15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

                           „§ 11
                   Zuweisungen nach
     Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes
       (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner ge-
    messene kommunale Steuerkraftschwäche kann
    Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern
    diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt
    ist.
       (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unter-
    durchschnittliche Teilhabe von Ländern an Netto-
    zuflüssen aus der Forschungsförderung nach Arti-
    kel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergän-
    zungszuweisungen begründen.
       (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Arti-
    kel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die
    Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Län-

    dern aufheben und auch zu einer Verkehrung der
    Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.“

16. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird aufgehoben.
    b) Absatz 6 wird Absatz 5.
17. Abschnitt 6 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Finanzausgleichsgesetzes
  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124
                           „§ 1
                   Anteile von Bund
            und Ländern an der Umsatzsteuer
    (1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf
  Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Pro-
  zentsätzen aufgeteilt:

             Bund           Länder         Gemeinden

  ab 2020    52,80864227    45,19541378    1,99594395.
    (2) Die im Folgenden genannten Beträge verän-
  dern die Anteile des Bundes, der Länder und Ge-
  meinden nach Absatz 1:

             Bund           Länder         Gemeinden

  2020       minus

             6 737 954 667 4 337 954 667 2 400 000 000
             Euro          Euro          Euro

  ab 2021    minus
             6 871 288 000 4 471 288 000 2 400 000 000
             Euro          Euro          Euro.
     (3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils

  für alle Beträge, die während der Geltungsdauer

  des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder er-

  stattet werden.

     (4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze wer-

  den im Jahr 2019 an die im Monat November von

  der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des

  Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie

  folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird

  um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert
  vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil
  von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen
  der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Pro-
  zentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermin-
  dert und sodann um einen Wert erhöht, der sich
  aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden
  Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für
  das Jahr 2020 ergibt.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                    Verteilung der
            Umsatzsteuer unter den Ländern
     Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vor-
  behaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Fi-
  nanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Ein-
  wohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind
  die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das
  Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalender-
  jahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird
  (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.“

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie
   folgt gefasst:
                    „Zweiter Abschnitt
                 Angemessener Ausgleich
            der unterschiedlichen Finanzkraft“.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                    Finanzkraftausgleich
    Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den
  Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unter-
  schiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurech-
  nen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der

   Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung
   von Zuschlägen zu und Abschlägen von der
   Finanzkraft.“
 5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5

                Abschläge und Zuschläge
           zum Zweck des Finanzkraftausgleichs“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Abschläge werden von den Ländern er-
      hoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichs-

      jahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausgleichsbe-

      rechtigt sind die Länder“ durch die Wörter „Zu-
      schläge werden den Ländern gewährt“ ersetzt.

 6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort

          „Erbschaftsteuer“ das Komma und die Wör-

          ter „der Kraftfahrzeugsteuer“ gestrichen.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 2 für

          das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an

          der“ durch die Wörter „die sich nach § 2 ent-

          sprechend seinem Einwohneranteil für das

          Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der“ er-

          setzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „wird das Auf-
      kommen“ durch die Wörter „werden 33 Prozent
      des Aufkommens“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-
      dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „64 vom Hun-
    dert“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
 8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
    „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

 9. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
           Bemessung der Zu- und Abschläge
      (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu
   gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um
   den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine
   Finanzkraftmesszahl übersteigt.

      (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land
   zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um
   den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine
   Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe
   des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermit-
   telten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag
   von diesem Land aufzubringen.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“
      durch die Wörter „Absätze 2 bis 6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Ausgleichszuwei-
          sungen“ durch das Wort „Zuschlag“ und
          werden die Wörter „99,5 vom Hundert“
          durch die Angabe „99,75 Prozent“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3125
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „77,5 vom Hun-
          dert“ durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Satzteil von „für die Jahre
          2005 bis 2011“ bis „für die Jahre ab 2017:“
          gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „2013“
          durch die Angabe „2022“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Brandenburg
          55 220 000 Euro“ durch die Wörter „Bran-
          denburg 66 220 000 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2008“ durch die
          Angabe „2023“ ersetzt.

   f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:
         „(5) Leistungsschwache Länder, in denen die
      kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Ab-
      satz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner
      weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller
      gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuer-
      einnahmen der Gemeinden betragen, erhalten
      Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich
      besonders geringer kommunaler Steuerkraft.
      Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Pro-
      zent des zu 80 Prozent des Durchschnitts beste-
      henden Fehlbetrages. Für die Berechnung der
      Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermit-
      telten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2
      Satz 2 gilt entsprechend.

         (6) Zuweisungen werden leistungsschwachen
      Ländern gewährt, die aus Mitteln der For-
      schungsförderung nach Artikel 91b des Grund-
      gesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe
      von weniger als 95 Prozent des den Ländern
      durchschnittlich gewährten Forschungsnettozu-
      flusses erhalten haben. Diese Länder erhalten
      pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des
      Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Pro-
      zent des durchschnittlich von den Ländern ver-
      einnahmten Forschungsnettozuflusses beste-
      henden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss
      ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von
      der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für
      das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausge-
      hende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2
      gilt entsprechend.“
   g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden
    die Wörter „des Finanzausgleichs“ durch die Wörter
    „des Finanzkraftausgleichs“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichszah-
      lungen“ durch das Wort „Umsatzsteueranteile“
      ersetzt.
   b) Im Wortlaut werden die Wörter „nach § 2 und die
      endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen
      und der Ausgleichsbeiträge nach § 10“ gestri-
      chen.

13. § 12a wird aufgehoben.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 13
                        Verteilung der
            Umsatzsteuer und Vollzug des Finanz-
       kraftausgleichs während des Ausgleichsjahres“.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Fi-
      nanzkraftausgleich werden während des Aus-
      gleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungs-
      grundlagen vorgenommen.“
   c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „Ergänzungsanteile werden nach § 2,
      die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Aus-
      gleichsbeiträge“ durch die Wörter „Anteile an der
      Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu
      und Abschläge von der Finanzkraft“ und wird die
      Angabe „§§ 4 bis 10“ durch die Wörter „§§ 2
      sowie 4 bis 10“ ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Fi-
      nanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-
      steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Der Zahlungsverkehr wird während des
          Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt,
          dass die Ablieferung des Bundesanteils an
          der durch Landesfinanzbehörden verwalte-
          ten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht
          oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen
          Bemessung der nach dem Verhältnis der
          Einwohnerzahlen der Länder verteilten Län-
          deranteile an der Umsatzsteuer nach § 2
          Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Ab-
          schläge und der vorläufig gewährten Zu-
          schläge nach § 10 zu verrechnen sind.“

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die für die Aufteilung des Umsatzsteuerauf-
          kommens auf Bund, Länder und Gemeinden
          in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden
          gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs
          der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 be-
          rücksichtigt; Entsprechendes gilt für unter-
          jährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-
          gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1
          Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ergänzungs-
      anteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
      beiträge“ durch die Wörter „Umsatzsteuerantei-
      le, Zuschläge und Abschläge“ und die Wörter
      „Ergänzungsanteilen,    Ausgleichszuweisungen
      und Ausgleichsbeiträgen“ durch die Wörter
      „Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Ab-
      schlägen“ ersetzt.
16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter „des
    Finanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-
    steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“ er-
    setzt.
BGBl. 2017, Seite 3126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3126
17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 und 5“ und das
      Wort „Finanzkraftverhältnisse“ durch das Wort
      „Verhältnisse“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 und 4“
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 3, 4 und 6“ er-
      setzt.

18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

19. § 18 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18
             Berichts- und Auskunftspflichten

      (1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftaus-
   gleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im
   Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung
   im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

      (2) Die zuständigen Landesbehörden sind ver-
   pflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle
   zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten
   Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprü-
   fungsbehörde des Landes hat die sachliche Rich-
   tigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des
   Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils
      die Angabe „2005“ durch die Angabe „2020“ er-

      setzt.
   b) Die Wörter „vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,
      977)“ werden durch die Wörter „vom 20. Dezem-
      ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)“ ersetzt.
21. § 20 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

               Änderung des

         Gesetzes über Finanzhilfen
     des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4

  des Grundgesetzes an die Länder Bremen,
    Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
   Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein
                für Seehäfen
   In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des
Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an
die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für
Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3962) werden die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestri-
chen.

                       Artikel 4
                  Änderung des
              Stabilitätsratsgesetzes

  Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die
  Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haus-
  haltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-
  gesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a

                Überprüfung der Einhaltung
         der grundgesetzlichen Verschuldungsregel

     (1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im

  Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschul-
  dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-
  gesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land
  für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das
  darauffolgende Jahr.

     (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert
  sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechts-
  akten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise
  der Europäischen Union zur Einhaltung der Haus-
  haltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Kon-
  junkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und
  Berichte werden veröffentlicht.“

3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
  „Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröf-
  fentlicht.“
4. Folgender § 8 wird angefügt:

                           „§ 8

               Unterrichtung der Parlamente
      Die Bundesregierung und die Landesregierungen
  leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4,
  § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den
  jeweiligen Parlamenten zu.“

                       Artikel 5

              Sanierungshilfengesetz

                      (SanG)

                          §1

                   Sanierungshilfen
   (1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung
der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundge-
setzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach
Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sa-
nierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von
insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.
  (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt
auf die genannten Länder verteilt:

Bremen     400 Millionen Euro
Saarland 400 Millionen Euro.
   (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanie-
rungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der
Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.

   (4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshil-
fen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund
einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
BGBl. 2017, Seite 3127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3127
                          §2
             Sanierungsverpflichtungen
   (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflich-
ten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben
des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus
haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenstän-

digen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu

gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung

sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und

Finanzkraft.

   (2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer

Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen
in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten
Sanierungshilfe zu leisten. In einem Zeitraum von je-
weils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige

Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten

Sanierungshilfen zu leisten. Die Länder streben an, im

Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive
Finanzierungsüberschüsse zu erzielen.

   (3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren,
erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium
der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen
Tilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet
wurden. Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch
eine mindestens ebenso große Überschreitung im
Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Aus-
nahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unter-
schreitung der in den beiden Jahren zu leistenden
Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die
Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen
ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach
Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt
und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor,
wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforder-
licher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die
Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto
des Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung

nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie bei nachgeholter
Tilgung an das jeweilige Land aus.
   (4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das
Bundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung ge-
mäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. In begründeten
Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine
Unterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeacht-

lich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der

Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird

die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht

festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnah-

mefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu

erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel
des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung
und tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht.

                          §3
                     Finanzierung
  Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen er-
gebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen.

                          §4
              Verwaltungsvereinbarung
  Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der
Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das
Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt.

                       Artikel 6
                  Änderung
              des Gesetzes zur
     Errichtung eines Sondervermögens
   „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

  Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens

„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ vom 24. Juni

2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
           Finanzierung des Sondervermögens

      Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Be-

   trag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur

   Verfügung.“

2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:

   „Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan
   für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neu-
   regelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs-
   systems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haus-
   haltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht.“
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die An-
   gabe „2024“ ersetzt.

                       Artikel 7

              Änderung des
   Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
  Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

                        „Kapitel 1
              Finanzhilfen zur Stärkung
      der Investitionstätigkeit finanzschwacher
   Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes“.
2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die zuständigen obersten Landesbehörden über-

   senden dem Bundesministerium der Finanzen halb-

   jährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober

   eines Jahres Übersichten über die zweckentspre-

   chende Verwendung der Bundesmittel der abge-

   schlossenen Maßnahmen.“

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
   die Wörter „und der zurückzuzahlende Betrag
   1 000 Euro je Maßnahme übersteigt.“ ersetzt.
4. Folgendes Kapitel 2 wird angefügt:
                        „Kapitel 2
           Finanzhilfen zur Verbesserung
       der Schulinfrastruktur finanzschwacher
    Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes

                           § 10
              Förderziel und Fördervolumen
     Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allge-
   meinbildender Schulen und berufsbildender Schulen
BGBl. 2017, Seite 3128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3128
  unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der
  Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden
  und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem
  Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungs-
  fonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen fi-
  nanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände
  nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von
  insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

                          § 11
                        Verteilung
     (1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird
  nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufge-
  teilt:

  Baden-Württemberg                             7,1783

  Bayern                                        8,3728

  Berlin                                        4,0114

  Brandenburg                                   2,9248
  Bremen                                        1,2123

  Hamburg                                       1,7550
  Hessen                                        9,4279

  Mecklenburg-Vorpommern                        2,1494

  Niedersachsen                                 8,2512

  Nordrhein-Westfalen                          32,0172
  Rheinland-Pfalz                               7,3313

  Saarland                                      2,0572

  Sachsen                                       5,0831

  Sachsen-Anhalt                                3,3266

  Schleswig-Holstein                            2,8496
  Thüringen                                    2,0519.

     (2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit
  dem Bund entsprechend den landesspezifischen
  Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen
  Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaa-
  ten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen
  Gebiete fest.

                          § 12
       Förderbereich und Fördervoraussetzungen
     (1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maß-
  nahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
  allgemeinbildender und berufsbildender Schulen
  gewährt.
     (2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanie-
  rung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beach-
  tung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahms-
  weise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließ-
  lich damit im Zusammenhang stehender Investitionen
  in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtun-
  gen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern;
  dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der
  Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwen-
  dige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließ-
  lich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anfor-
  derungen an Schulgebäude förderfähig.

  (3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen
mit einem Investitionsvolumen von mindestens
40 000 Euro.
   (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Pro-
jektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsverein-
barung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für
die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beach-
ten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitions-
maßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Be-
willigungsstelle des jeweiligen Landes.
  (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen wer-
den nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit
den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.

                        § 13

                  Förderzeitraum

   (1) Investitionen können gefördert werden, wenn
sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor
dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abge-
schlossene Investitionen können gefördert werden,
wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es
sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden
Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhil-
fen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige
Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt wer-
den, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig ab-
genommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig

abgerechnet werden.
   (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben,
bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledi-
gung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über
den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im
Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit be-

dient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner
für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine
einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel
für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Pri-
vaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember
2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember
2024 die Abnahme und Abrechnung des Investiti-
onsvorhabens erfolgen.

                        § 14

          Förderquote, Bewirtschaftung
        und Prüfung der Mittelverwendung
  § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7
gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.
                        § 15

                   Rückforderung
   (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die
Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6
Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 er-
füllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro
je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel
werden von dem jeweiligen Land an den Bund
zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absat-
zes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt
werden.
  (2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundes-
mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet wer-
den, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2
BGBl. 2017, Seite 3129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3129
   nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rück-
   forderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

     (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind

   zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2

   Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit

   der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Ver-

   wendung Zinsen zu zahlen.

      (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
   Rückforderung von Bundesmitteln möglich erschei-
   nen lassen, haben das Bundesministerium der Finan-
   zen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf
   einzelfallbezogene Informationsbeschaffung ein-
   schließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

                           § 16

                Verwaltungsvereinbarung

     Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
   des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Ver-

   waltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruch-
   nahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der
   Verwaltungsvereinbarung gebunden.“

                       Artikel 8

                 Änderung des

           Finanzverwaltungsgesetzes

  Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom

17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf
   Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittel-
   bar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständig-

   keiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder meh-

   rerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2
   eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzver-
   waltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde
   (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Ab-

   satz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung

   nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung gere-

   gelt werden.“

2. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Werden Steuern von den Landesfinanz-
      behörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken
      die obersten Finanzbehörden des Bundes und
      der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung
      des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze
      zusammen. Art, Umfang und Organisation des
      Einsatzes der automatischen Einrichtung für die
      Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen
      des Einvernehmens des Bundesministeriums der
      Finanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das
      Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu

      erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder
      widersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die
      Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erfor-
      derlichen Voraussetzungen zu schaffen.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) Das Bundesministerium der Finanzen er-

        stattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss

        des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März

        Bericht über den aktuellen Stand und die Fort-

        schritte des Zusammenwirkens von Bund und
        Ländern nach Absatz 2.“

3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindes-
    tens elf Länder widersprechen.“

                          Artikel 8a

                       Gesetz

               über die Koordinierung
         der Entwicklung und des Einsatzes

        neuer Software der Steuerverwaltung

         (KONSENS-Gesetz – KONSENS-G)
                    Inhaltsübersicht
                        Abschnitt 1

                        Allgemeines

§ 1     Anwendungsbereich

§ 2     Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt 2

         Grundsätze des Zusammenwirkens

§   3   Allgemeine Festlegungen
§   4   Entwicklung von IT-Verfahren und Software

§   5   Einsatz der IT-Verfahren und der Software
§   6   Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software
§   7   Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software

                        Abschnitt 3

               Organisationsstruktur

          des Gesamtvorhabens KONSENS

                        Unterabschnitt 1
               Verantwortung und Kompetenzen

§ 8     Auftraggeber-Gremium

§ 9     Steuerungsgruppe Informationstechnik

§ 10    Geschäftsstelle Informationstechnik

§ 11    Auftrag nehmendes Land
§ 12    Übernehmendes Land
§ 13    Gesamtleitung

                        Unterabschnitt 2

                Zentrale Organisationseinheiten
§ 14    Zentrale Organisationseinheiten
§ 15    Vorhabensmanagement
§ 16    Architekturmanagement
§ 17    Release- und Einsatzmanagement
§ 18    Qualitätsmanagement
§ 19    Anforderungsmanagement

                        Unterabschnitt 3

                       Projektstrukturen

§ 20    Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
§ 21    Multiprojektmanagement
§ 22    Entwicklungsprogramme und -projekte
BGBl. 2017, Seite 3130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3130
                      Abschnitt 4
            Budget und Kostentragung
§ 23   Umlagefähige Aufwendungen
§ 24   Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszu-
       schuss
§ 25   Budget
§ 26   Zahlungsverfahren

                      Abschnitt 5
       Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27   Nutzungsrecht
§ 28   Haftung

§ 29   Anwendungs- und Übergangsregelung

                       Abschnitt 1
                      Allgemeines

                            §1

                  Anwendungsbereich

  (1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung

des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im

Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund

und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren
und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung
zusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise
des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz
geregelt.
   (2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die
Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den
Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-
Verfahren und der einheitlichen Software.

                            §2
                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwir-

   ken des Bundes und der Länder nach § 1,

2. „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Soft-
   ware-Entwicklungen,

3. „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit
   signifikant erweiterter Funktionalität,
4. „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan
   der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

5. „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung

   und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Ein-

   satz interner und externer Unterstützung,

6. „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und
   Betriebsarchitektur einschließlich der technischen
   Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umset-

   zung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt

   werden müssen.

                       Abschnitt 2

         Grundsätze des Zusammenwirkens

                            §3

               Allgemeine Festlegungen
   (1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müs-
sen offene Standards sein, die den Grundsätzen der
Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit ent-

sprechen. Es ist vorrangig auf bestehende Marktstan-
dards abzustellen.
  (2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und
Wartung von Software sollen in der Art und Weise zu-
geschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammen-
gefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Ent-
wicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes
wahrgenommen werden können.

                           §4
    Entwicklung von IT-Verfahren und Software

   (1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen

Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder be-
schafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwi-
ckelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere
Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die
Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft fest-
gelegten Anforderungen für den Einsatz in den über-
nehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.

   (2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten,

dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fas-

sung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung

in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.

   (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informations-
technik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k
anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in
die einheitliche Entwicklung ein.
   (4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaft-
licher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang
einzuräumen.

                           §5
     Einsatz der IT-Verfahren und der Software
   (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Ver-
fahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend
eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatz-
plans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Haupt-

versionen jährlich erfolgen.

    (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs-
und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Be-
triebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe
Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und
der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder
werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informa-
tionstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren

oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung

und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen

entbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstel-
lung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die
IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.

   (3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanz-

behörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die

einheitliche Software anzupassen.

                           §6
                 Pflege und Wartung
         der IT-Verfahren und der Software

   (1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maß-
nahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetz-
ten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der
Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des
Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
BGBl. 2017, Seite 3131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3131
1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,
2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen,
3. geringfügige Änderungen in der Architektur,

4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktions-
   änderungen und
5. Performanceverbesserungsmaßnahmen.
   (2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche
Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der
eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören
auch erforderliche fachliche und technische Anpassun-
gen der IT-Infrastruktur.

                            §7

                 Produktiver Betrieb
         der IT-Verfahren und der Software
   (1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abwei-
chender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Ange-
legenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich
aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden
Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheit-
lichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten.

   (2) Produktions- und Serviceaufgaben können in
zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht
werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vor-
gehens verbessert wird oder dies für länderübergrei-
fend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nä-
here ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik

im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die

zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt.

   (3) IT-Verfahren oder Software können von einer zen-

tralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und

administriert werden.

                      Abschnitt 3

             Organisationsstruktur

        des Gesamtvorhabens KONSENS

                Unterabschnitt 1

    Ve r a n t w o r t u n g u n d K o m p e t e n z e n

                            §8
                Auftraggeber-Gremium
  (1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet,
dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder
angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes.
Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.

   (2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine
Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen,
wenn

1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr
   als zehn Länder widersprechen oder
2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län-
   der die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen
   und der Bund nicht widerspricht.
  (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor-
schlag gelten nicht als Widerspruch.
  (4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die
grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit.
Hierzu gehören:

1. die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung
   an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
2. die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen
   Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Be-
   richts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für
   das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister
   des Bundes und der Länder,
3. die länderübergreifende verbindliche Release- und
   Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software
   sowie
4. die Übertragung von Produktions- und Serviceauf-
   gaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen.

   (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die
jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und
der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings
für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum
31. Oktober eines Jahres vorzulegen.

                          §9
      Steuerungsgruppe Informationstechnik

   (1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informations-
technik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes
sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hes-
sen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehö-
ren. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die
Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine
Geschäftsordnung.

  (2) Der Bund und die vertretenen Länder haben je-

weils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist ange-

nommen, wenn

1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr

   als zwei Länder widersprechen oder

2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län-
   der die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen
   und der Bund nicht widerspricht.

  (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor-

schlag gelten nicht als Widerspruch.
   (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informations-
technik binden alle Länder und verpflichten diese zur

Umsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Ver-
fahren und die Software sind in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
   (5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat
die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Ge-
samtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.
1. Dazu entscheidet sie insbesondere über:

  a) die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur,
     der IT-Verfahren und der Software,

  b) die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware,
     der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit
     sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder
     wirtschaftlich notwendig sind,
  c) die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über
     die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren
     und der Software zur Umsetzung des genehmig-
     ten Vorhabensplans einschließlich der Aufgaben-
     beschreibungen und Fertigstellungstermine so-
     wie der Besetzung der Gesamtleitung,
  d) die Festlegung der Projektaufträge der Einzelpro-
     jekte zur Umsetzung des genehmigten Vorha-
BGBl. 2017, Seite 3132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3132
       bensplans einschließlich der Aufgabenbeschrei-
       bungen und Fertigstellungstermine sowie der Be-
       setzung der Projektleitung,

   e) die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag neh-
      mendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende
      Länder,
   f) die Sourcingstrategie,

   g) die Einführung eines Qualitätsmanagement-Sys-
      tems (einschließlich des Vorgehensmodells),
   h) die von den Auftrag nehmenden Ländern vorge-
      legten Lastenhefte,

   i) die Regelungen für die Freigabe und die Pflege
      und Wartung der Software,
   j) die Beschaffung von Standardsoftware und

   k) die Anerkennung einer beantragten unabweisba-

      ren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der
      einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist.

2. Dazu wacht sie über:
   a) die Steuerung und Durchführung des Gesamtpro-
      jekts durch die Gesamtleitung und
   b) die Steuerung und Durchführung des Gesamtvor-
      habens KONSENS (Planung, Beschaffung, Ent-
      wicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb
      der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der
      zentralen Produktions- und Servicestellen).

3. Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an

   das Auftraggeber-Gremium

   a) des Vorhabensplans für das nächste und die fol-
      genden vier Jahre,
   b) des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über
      die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das
      Vorjahr und

   c) der länderübergreifenden, verbindlichen Release-
      und Einsatzplanung für das nächste sowie die fol-

      genden vier Jahre.

   (6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die
Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob
und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder
mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach
Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software,
für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, ge-
wartet oder betrieben werden.
   (7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die
Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob
und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwick-
lung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben
nach Maßgabe des § 11 übernimmt.

   (8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik be-
nennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24
Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folge-
jahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des
produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Soft-
ware zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den
Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum
31. Oktober eines Jahres mit. Die Steuerungsgruppe
Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des
Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nach-
weis über den produktiven Einsatz).

                          § 10
        Geschäftsstelle Informationstechnik

   Die Geschäftsstelle Informationstechnik ist im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
angesiedelt. Sie unterstützt die Steuerungsgruppe In-
formationstechnik organisatorisch und betreibt das
interne elektronische Informationssystem für die Auf-
gaben aus diesem Gesetz. Sie unterstützt bei Bedarf,
soweit Aufgaben des Gesamtvorhabens KONSENS
betroffen sind, auch die Beratungen des Auftraggeber-
Gremiums sowie die vor- und nachgelagerten Beratun-
gen zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe Informati-
onstechnik. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle
Informationstechnik entscheidet die Steuerungsgruppe
Informationstechnik.

                          § 11

              Auftrag nehmendes Land

   (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe
(Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Ver-
fahren oder bestimmter Software) von der Steuerungs-
gruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte
Land.
   (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informations-
technik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auf-
trag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund
ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informa-
tionstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu überneh-
men. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6.

  (3) Das Auftrag nehmende Land

1. erstellt für die beauftragte Entwicklung eines IT-Ver-
   fahrens oder einer Software ein Lastenheft, in das
   die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen
   sind. Auf dessen Grundlage erstellt es einen Projekt-
   auftrag einschließlich eines Budget- und Stellen-
   plans und einer Meilensteinplanung und legt ihn
   der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Ent-
   scheidung vor,

2. erstellt für die beauftragte Pflege eines IT-Verfahrens

   oder einer Software die fortgeschriebene Fassung
   des Lastenhefts, in die die zuvor erhobenen Anfor-
   derungen aufgenommen sind, erstellt auf dieser
   Grundlage eine Terminplanung für die Durchführung
   der Pflege und legt das Lastenheft und die Termin-
   planung der Steuerungsgruppe Informationstechnik
   zur Entscheidung vor,
3. stimmt das Lastenheft mit den übrigen in der Steue-
   rungsgruppe Informationstechnik vertretenen Län-
   dern sowie Hamburg und dem Bund vor der Zulei-
   tung zur Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 an die
   Steuerungsgruppe Informationstechnik ab. Der
   Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft
   den nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungs-
   gesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrund-
   sätzen nicht widerspricht,

4. stellt die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben er-
   forderlichen Personalkapazitäten zur Verfügung oder
   wirbt sie bei anderen der in der Steuerungsgruppe
   Informationstechnik vertretenen Ländern oder durch
   Beauftragung Externer gemäß der festgelegten
   Sourcingstrategie ein und
5. unterstützt bei der Einführung der entwickelten
   IT-Verfahren oder der entwickelten Software. Ab
BGBl. 2017, Seite 3133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3133
  Bereitstellung der entwickelten IT-Verfahren oder der
  entwickelten Software gewährleistet das Auftrag
  nehmende Land für längstens ein Jahr die Software-
  pflege für die Vorversion der neu eingeführten Soft-
  ware.

                         § 12
               Übernehmendes Land
   Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag
nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die
entwickelte Software einheitlich und entsprechend der
festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen
Land einzusetzen (übernehmendes Land).

                         § 13
                   Gesamtleitung

  (1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens
KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung.
  (2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter
und zwei Stellvertretern zusammen. Über die Beset-
zung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungs-
gruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsit-
zenden.

   (3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der
Steuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr ge-
genüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der
Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich,

insbesondere für:

1. die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software
   entsprechend der an sie gestellten Anforderungen,
2. die Freigabe der IT-Verfahren und der Software,
3. die plangemäße Bereitstellung der Releases der

   Software einschließlich der Nachverfolgung ihres
   Einsatzes,
4. die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen
   Aufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem
   Ziel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pfle-
   ge-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und
   -zeitpläne und

5. eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirt-

   schaftung.

  (4) Die Gesamtleitung erstellt
1. einen Vorhabensplan für das nächste sowie die fol-
   genden vier Jahre,

2. eine Release- und Einsatzplanung für das nächste
   sowie die folgenden vier Jahre sowie

3. einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Um-
   fangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung
   auf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie

und legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informati-
onstechnik vor.

   (5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Ent-
scheidungen der Steuerungsgruppe Informationstech-
nik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Vor Entschei-
dungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt
die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen
mit der Gesamtleitung her.
   (6) Drohen andauernde Beratungen im Auftraggeber-
Gremium oder in der Steuerungsgruppe Informations-
technik die Besetzung vakanter Projektleitungen inner-

halb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu
verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den
Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgaben-
erledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist
die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitun-
gen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den
marktüblichen Konditionen zu besetzen.
  (7) Zur organisatorischen Unterstützung der Ge-
samtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.

                Unterabschnitt 2
    Zentrale Organisationseinheiten

                          § 14
           Zentrale Organisationseinheiten

   Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisations-
einheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der
Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeord-
nete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den
Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen
und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung
und durch diese der Steuerungsgruppe Informations-
technik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organi-
sationseinheiten sind insbesondere:

1. das Vorhabensmanagement,
2. das Architekturmanagement,

3. das Release- und Einsatzmanagement,

4. das Qualitätsmanagement,

5. das Anforderungsmanagement und
6. das Multiprojektmanagement.

                          § 15

               Vorhabensmanagement
  (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die
Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und
operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens
KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsauf-
gaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes
Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung

des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategi-

schen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat
es folgende Aufgaben:
 1. der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,

 2. der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,

 3. die Erstellung und Fortschreibung der Sourcing-
    strategie,

 4. die Überwachung und Nachverfolgung der Umset-
    zung der vom Anforderungsmanagement einge-
    brachten Anforderungen,

 5. die Koordination des Informationsmanagements,

 6. die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings
    zu erhebenden Daten und Informationen (Daten-
    erhebung),
 7. die Planung, Durchführung und Koordination der
    Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten
    zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,
 8. die strukturierte Erfassung und Aggregation der er-
    hobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem
    Kennzahlensystem,
BGBl. 2017, Seite 3134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3134
 9. die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse
    der Daten nach den definierten Kennzahlen und
    sonstigen Anforderungen einschließlich entspre-
    chender Berichte und
10. die Abstimmung der erhobenen Daten und der auf-
    bereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach
    Absatz 4.
  (2) Das strategische IT-Controlling umfasst
1. IT-Strategiecontrolling,
2. IT-Architekturcontrolling,

3. IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,
4. IT-Portfoliocontrolling,

5. Mittel- und Ressourcencontrolling und

6. IT-Risikocontrolling.
  (3) Das operative IT-Controlling umfasst
1. IT-Vorhabenscontrolling,

2. IT-Betriebscontrolling und

3. IT-Beschaffungscontrolling.
    (4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können
sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -pro-
jekte sowie die zentralen Organisationseinheiten ver-
pflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erheben-
den Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche
Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege
und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Ver-
fahren und Software und der zunehmenden Vereinheit-
lichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumge-
bungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder über-

nehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Daten-

lieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7

übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Ent-

wicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.

                              § 16
               Architekturmanagement
   (1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von
IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und
IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.
   (2) Das Architekturmanagement unterstützt die Ge-
samtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für
die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS.
Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Ent-
wicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht
über deren Einhaltung.

   (3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Moderni-
sierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der
Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebs-
umgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das
Architekturmanagement auch an neuen technologi-
schen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls
in seine Festlegungen auf.

   (4) Die Festlegungen des Architekturmanagements
sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte so-
wie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungs-
gruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Ar-
chitekturmanagement delegiert hat.

  (5) Aufgaben des Architekturmanagements sind ins-
besondere
1. die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen
   an die Architektur,

2. die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der
   Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheits-
   architektur, funktionalen Architektur, technischen
   Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebs-
   architektur,
3. die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbezie-
   hung der für die Organisations- und Fachanforde-
   rungen zuständigen Stellen,
4. die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine
   Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnitt-
   stellentechnologien),

5. die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme
   und Standardsoftware und

6. die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen.

                          § 17

         Release- und Einsatzmanagement

   (1) Das Release- und Einsatzmanagement unter-
stützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der
Durchführung von Tests und des störungsfreien pro-
duktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und
der entwickelten Software nach Maßgabe des Release-
und Einsatzplanes. Es verfolgt das Ziel, die Integrität
des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete
und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt
werden. Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer
Durchführung fest, wacht über die Durchführung und
bewertet ihr Ergebnis.

   (2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in

Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine

Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Soft-

ware (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren

Umsetzung.
  (3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanage-
ments sind insbesondere
1. die Planung, Durchführung, Koordination und Über-
   wachung einer detaillierten und abgestimmten Re-
   lease- und Einsatzplanung einschließlich der Bünde-
   lung der Einzel-Releases der Projekte,
2. die Durchführung der zur Zertifizierung der Software
   im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests,

3. die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgeleg-
   ten Dokumentationen,

4. die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für
   den Einsatz in den übernehmenden Ländern,
5. die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur
   Installation von Releases und

6. die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und War-
   tung je Software für das aktuellste Release und
   seine Vorversion.

                          § 18
                Qualitätsmanagement

    Das Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamt-
leitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsma-
nagement-Dokumentation sowie bei der Einführung,
Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des
Qualitätsmanagement-Systems.
BGBl. 2017, Seite 3135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3135
                          § 19
             Anforderungsmanagement
   (1) Das Anforderungsmanagement ist ein systema-
tischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und
Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anfor-
derungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und
die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. Es
umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Ver-
waltung dieser Anforderungen. Funktionale und nicht-
funktionale Anforderungen werden in Form von Lasten-
heften beschrieben.
  (2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine
zentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die
Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen
Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben
KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie
mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung
von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren.

  (3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als
zentrale Organisationseinheit sind insbesondere

1. die Koordination und Abstimmung im Sinne des Ab-
   satzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforde-
   rungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem
   Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in
   mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an
   verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens
   KONSENS umgesetzt werden,
2. die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem
   Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben
   KONSENS einheitlich zu gestalten,
3. das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der
   Anforderungen,
4. die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und
   einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung
   der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschrei-
   bung und

5. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch
   Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von
   Lastenheften.

                Unterabschnitt 3

               Projektstrukturen

                          § 20
Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
   (1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für
alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamt-
vorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an
den für den Bund geltenden Projektmanagement-
standards.
  (2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an inter-
national anerkannte Projektmanagementstandards ein-
gerichtet.
  (3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Do-
kumente zu erstellen:
1. ein Projektauftrag,
2. ein Projekthandbuch,
3. eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan,
   Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten),
   Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil),
   Finanzen) und definierter Ziele,

4. ein Betriebshandbuch,
5. ein Benutzerhandbuch,
6. ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Daten-
   schutzkonzept,
7. die Datenschutz-Folgenabschätzung und

8. ein Projektabschlussbericht.
   (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungs-
ausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann
ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Groß-
projekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Krite-
rien erfüllt sind:
1. es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein
   anderes Projekt erforderlich,
2. die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Mo-
   nate und

3. das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen
   Euro.

   (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten:

1. der Projektleiter,
2. der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter
   der zuliefernden Projekte und
3. ein Vertreter des Multiprojektmanagements.

Es können außerdem vertreten sein:
1. die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält,
   und
2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
   sofern es dies für erforderlich hält.
   (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt
oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungs-
gruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpas-
sung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind
insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des
Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinpla-
nung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich
machen.

   (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entschei-
dungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungspro-
gramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die
Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informations-
technik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss ein-
gerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung
der Lenkungsausschuss zu befassen.

                          § 21
               Multiprojektmanagement
  (1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die
Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Ent-
wicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des
Multiprojektmanagements sind insbesondere:
1. die programm- und projektübergreifende Koordina-
   tion und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung
   der Projekte untereinander,
2. die Erstellung und Fortschreibung eines programm-
   und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netz-
   plans und kritischen Pfades und
3. die Überwachung der Meilensteine der Entwick-
   lungsprogramme/-projekte.
  (2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch
durch ein Projektbüro unterstützt.
BGBl. 2017, Seite 3136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3136
                          § 22
       Entwicklungsprogramme und -projekte

   (1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Auf-

träge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines

Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstruk-

turen durchgeführt.

   (2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein
Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden

Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe In-

formationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung
zu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter

sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte
Projektlaufzeit zur Verfügung stehen.

   (3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit perso-
nellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgaben-
erledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer
Aufgaben verzögert wird.
    (4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamt-
leitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Pro-
jektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet

sie:

1. die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitli-
   chen Software entsprechend der an sie gestellten
   Anforderungen,

2. den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der
   einheitlichen Software in der Betriebsumgebung
   des Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der
   Einsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung,

3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Ab-
   satz 3 genannten Dokumente,

4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für
   Zwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15
   Absatz 4) und
5. eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem
   Multiprojektmanagement über den Fortschritt/die
   Zielerreichung und etwaige Risiken des Projekts.

   (5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtlei-

tung weisungsgebunden.

    (6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projekt-
leitung wird ein Projektbüro eingerichtet.

                     Abschnitt 4
             Budget und Kostentragung

                          § 23

            Umlagefähige Aufwendungen

  (1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendun-
gen sind:
1. der Personal- und Sachaufwand, der bei Bund und
   Ländern für nach diesem Gesetz erbrachte Leistun-
   gen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes
   Personal wird nach von Bund und Ländern pauschal
   festzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der
   Sachaufwand ist nur insoweit gesondert umlage-
   fähig, als er nicht bereits durch die Personalkosten-
   verrechnungssätze abgegolten ist.
2. der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruch-
   nahme von Lizenzen und Geräten für die Entwick-
   lung und den Test der einheitlichen Software.

3. der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produk-
   tions- und Servicestellen.
  (2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Beson-

derheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund

und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven

Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten

Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Auf-
wendungen.

  (3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftrag-

geber-Gremium festgelegt.

                          § 24

                Verteilung der
 umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss

   (1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähi-
gen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzu-
teilen:
1. Entwicklungsaufwand,
2. Pflege-/Wartungsaufwand,

3. gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den pro-

   duktiven Betrieb und
4. Organisationsaufwand.

  (2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind
von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.

  (3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den
Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen
Aufwendungen.

   (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus ge-
währt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb
des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von
10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen.
Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven
Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher
Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet
sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des
Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das

im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist,

entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung
des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung fol-
gende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Ver-
pflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die
Zahlung des Zuschusses ein.
                          § 25
                        Budget

   (1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines

Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung
der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten
Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier
Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushal-
ten auf.
   (2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe
Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres
auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine
durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen ab-
gesicherte Deckungszusage für das Budget der nächs-
ten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des
Bundes nach § 24 Absatz 4.
   (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt
bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag neh-
BGBl. 2017, Seite 3137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3137
menden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden
Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum
mit.

                         § 26

                 Zahlungsverfahren

  Zahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Auf-
wendungen nach § 24 sind zu verrechnen.

                     Abschnitt 5
       Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 27
                    Nutzungsrecht

   (1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungs-
vereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des
Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Ar-
beitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten
IT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich
und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als

ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen.
Diese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere
Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen
Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfälti-
gung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online-
Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der
Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Soft-
ware auf den Objektcode, den Quellcode sowie die ent-
sprechenden Softwaredokumentationen.

   (2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung
nach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene
Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbe-
schränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen
des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten
Arbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte bezie-
hen sich im Fall von Software auf den Objektcode
sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen.
Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Daten-
bankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nut-
zungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung,
Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und
zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse.
Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als
einfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden
Land zusteht.

   (3) Bund und Länder räumen sich in der Verwal-
tungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das
Recht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen
einzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemein-
samen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsa-
men Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebiets-
körperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unter-
nehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes sind. Die jeweilige Gebietskörperschaft hat
die Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung
anzuzeigen. Die Überlassung der einheitlichen Software
an sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglie-
der des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben.
  (4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land exter-
ner Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4
bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen
Gebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den

Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt.
Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicher-
zustellen, dass der Externe für den Fall seiner Mit-
urheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechts-
gesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten
zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. In glei-

cher Weise haben die Steuerungsgruppe Informations-
technik und das eine zentrale Produktions- und Ser-
vicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund
und Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte einge-
räumt werden.
   (5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zuläs-
sig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nut-
zungsrechte eingeräumt werden können und sich die
Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich
Quellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter
von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungs-
rechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist
vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungs-
gruppe Informationstechnik einzuholen.

                        § 28

                      Haftung

  (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu
Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber
dem Dritten aufgetreten ist.
   (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlage-
fähigen Aufwendungen.

  (3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die
durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft
verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter
Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.

   (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme
externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3
Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen
beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatz-
anspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird.
Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung
Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe
Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungs-
klausel zu verwenden.

                        § 29

      Anwendungs- und Übergangsregelung

   (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem
1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden
Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zu-
sammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte
neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit
Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen ein-
geräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden.
   (2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grund-
lage des Abkommens zur Regelung der Zusammen-
arbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegun-
gen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und
Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren
und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfah-
ren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz ein-
gerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung
treffen.
BGBl. 2017, Seite 3138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3138
                       Artikel 9

                   Gesetz

            zur Verbesserung des
   Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
        (Onlinezugangsgesetz – OZG)

                          §1

 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

   (1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätes-
tens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungs-
leistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale
anzubieten.
   (2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwal-
tungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu
verknüpfen.

                          §2

                Begriffsbestimmungen

   (1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüp-
fung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern,

über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf un-

terschiedlichen Portalen angeboten wird.

   (2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits
gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines
Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angebo-

ten einzelner Behörden.

   (3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Geset-

zes sind die elektronische Abwicklung von Verwal-

tungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische

Information des Nutzers und Kommunikation mit dem

Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

  (4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistun-
gen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen
und Bürger und Unternehmen.
   (5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizie-
rungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen
Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizie-
rung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme
von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt.
Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer
freiwillig.

   (6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes
sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektroni-
sche Realisierung von Standards, Schnittstellen und
Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den
Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes
und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im
Portalverbund erforderlich sind.

                          §3

       Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
   (1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über
alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen
barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektroni-
schen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger
erhalten.
   (2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nut-
zerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portal-
verbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleis-
tungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren

können. Die besonderen Anforderungen einzelner Ver-
waltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer

sind zu berücksichtigen.

                          §4

                  Elektronische
       Abwicklung von Verwaltungsverfahren

   (1) Für die elektronische Abwicklung von Verwal-

tungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder
der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die
Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem
IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Verwendung bestimmter
IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzu-
geben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwen-
dung von IT-Komponenten geregelt werden, die das
jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die
Länder können von den in der Rechtsverordnung ge-
troffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen,

soweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete
IT-Komponenten bereitstellen.

  (2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und

organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der

nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.

                          §5

                     IT-Sicherheit

   Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung

an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten wer-

den die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforder-

lichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundes-

ministeriums des Innern ohne Zustimmung des

Bundesrates festgelegt. § 9 des Bundesdatenschutz-
gesetzes ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der
Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbind-
lich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von
den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          §6
             Kommunikationsstandards

   (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portal-
verbund genutzten informationstechnischen Systemen
legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen
mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die technischen Kom-
munikationsstandards fest.

   (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die
der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im
Portalverbund genutzten informationstechnischen Sys-
teme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb
der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die technischen Kommunikationsstandards
fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit
dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.
   (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger
Verwaltungsverfahren dienenden informationstechni-
schen Systeme an im Portalverbund genutzte informa-
tionstechnische Systeme legt das Bundesministerium
BGBl. 2017, Seite 3139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3139
des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die technischen Kommunikationsstandards fest.

  (4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3

vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich,

deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund
angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4
Absatz 2 gilt entsprechend.

                          §7
      Für die Nutzerkonten zuständige Stelle

   (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffent-
liche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nut-
zerkontos anbietet.
  (2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche
Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vorneh-
men dürfen (Registrierungsstellen).

   (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das
Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für

elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebe-

nenfalls verbundene Registrierung von allen öffentli-
chen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen
über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes
anbieten.

                          §8
     Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

   (1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines

Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensni-

veaus erfolgen und muss die Verwendung des für das
jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrau-

ensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität
des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie-
rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, An-
   schrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Ge-
   burtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der
   elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18
   des Personalausweisgesetzes oder des § 78 Ab-
   satz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“
   für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumen-
   tenart sowie das dienste- und kartenspezifische
   Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Nutzerkon-
   tos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das
   dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und
   die Anschrift zu übermitteln;

2. bei einer juristischen Person oder einer Personen-
   gesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung,
   Rechtsform, Registernummer, Registerort, soweit
   vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Haupt-
   niederlassung und Namen der Mitglieder des Vertre-
   tungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein
   Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
   Vertreter eine juristische Person, so sind deren Fir-
   ma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-
   nummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes
   oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine
   natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind
   die in der eID gespeicherten personenbezogenen
   Daten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden.

   (2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können
zusätzlich folgende Daten erhoben und verarbeitet
werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse
eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates

gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse, Telefon-

oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.

   (3) Mit Einwilligung des Nutzers dürfen im Nutzer-
konto elektronische Dokumente zu Verwaltungsvor-
gängen sowie Status- und Verfahrensinformationen
innerhalb des Nutzerkontos gespeichert und verarbeitet
werden.
   (4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mit-
tels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfol-
gen. Mit Einwilligung des Nutzers sind eine dauerhafte
Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermitt-
lung an und Verwendung durch die für die Verwaltungs-
leistung zuständige Behörde zulässig. Im Falle der
dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit
die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle ge-
speicherten Daten selbständig zu löschen.

   (5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung
zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung
des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers

erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zu-

ständigen Stelle elektronisch abrufen.

                       Artikel 10
                 Änderung des
          Haushaltsgrundsätzegesetzes
  § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 30

               Öffentliche Ausschreibung
   Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und
Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder
eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewett-
bewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-
schäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren,
bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger
öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-
schränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach
objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auf-
fordert.“

                       Artikel 11

                  Änderung der
             Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher
   oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die
   zuständige Bundesministerin oder der zuständige
   Bundesminister die Entscheidung der Bundesregie-
   rung einholen. Entscheidet die Bundesregierung
BGBl. 2017, Seite 3140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3140
  gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin
  oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr
  oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere
  regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
     (3) Abweichungen von den Voranschlägen der
  Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten,
  des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des
  Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungs-
  hofes oder der oder des Bundesbeauftragten für
  den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind
  vom Bundesministerium der Finanzen der Bundes-
  regierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht
  zugestimmt worden ist.“
2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von
  den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des
  Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages,
  des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts,
  des Bundesrechnungshofes oder der oder des
  Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
  Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht
  zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein
  Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem
  Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.“
3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt ge-

     fasst:

       „im Falle der Verleihung ist das Bundesministe-
       rium der Finanzen zu unterrichten“.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen
       Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen
       juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen
       von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff
       nehmen.“
4. § 48 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48

                  Höchstaltersgrenze
           bei der Berufung in ein Beamten-
        oder Soldatenverhältnis oder Versetzung
   von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
    (1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Ver-
  setzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen,
  wenn
  1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Le-
     bensjahr noch nicht vollendet hat oder

  2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten
     jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht
     und die Berufung oder Versetzung einen erheb-
     lichen Vorteil für den Bund bedeutet.
  An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
  1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versor-
     gungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-
     Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenver-
     sorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldaten-
     versorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorge-
     vertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II
     S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt
     werden, oder
  2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf
     Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht-

     lichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten
     des Bundes erworben wurden und das vorge-
     sehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe
     zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge
     gezahlt wurden.
     (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Poli-
  zeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1
  mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im
  Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminal-
  amt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen
  Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das
  45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen
  Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das
  40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen
  Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
  an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebens-
  jahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine
  Anwendung.
     (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis
  oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
  Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-
  rufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
  dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Le-
  bensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1
  Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die
  Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung

  von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Num-

  mer 1 findet keine Anwendung.

    (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein
  Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den
  Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste
  Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.“

5. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferun-
  gen und Leistungen muss eine Öffentliche Aus-
  schreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung
  mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht

  die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
  eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb
  ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftrag-
  geber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur
  Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten
  Unternehmen nach objektiven, transparenten und
  nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur
  Abgabe von Angeboten auffordert.“
6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der
         Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfül-
         lung von Länderaufgaben zugewiesen hat.“

7. Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
  genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine
  Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zustän-
  digen Landesrechnungshöfen durchzuführen.“
BGBl. 2017, Seite 3141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3141
8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:
                          „§ 95a
                 Prüfungsanordnung und
           Entfall der aufschiebenden Wirkung

    Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchset-
  zung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95
  Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hierge-
  gen keine aufschiebende Wirkung.“

                      Artikel 12
                 Änderung des
     Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes

   § 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset-
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I
S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem

Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im

Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach
Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.“

                      Artikel 13

                   Gesetz zur
    Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft
für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen
 (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz –

                     InfrGG)

                     Abschnitt 1

                      Gründung

                          §1
                     Übertragung

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den

Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die ver-

mögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen,

soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur
Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts,
unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-
Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Er-
richtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften.
   (2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigen-
tum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare

Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Toch-

tergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung

von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Ge-

sellschaft erfolgt nicht.

   (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes
Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen
werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundes-
straßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsge-
setzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bun-
desstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.

                         §2
            Errichtung der Gesellschaft
   (1) Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung gegründet. Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. Im Auf-
sichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr
zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages
vertreten.

   (2) Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft
privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel
für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind,
um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. Nach
der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfra-
strukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019
mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfra-
strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertrage-
nen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits-
und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechts-

verhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf

die Gesellschaft verschmolzen.

   (3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft priva-
ten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf
der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zustän-
digen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.

                         §3
           Vertretung des Gesellschafters

   In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft
wird der Bund durch das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur vertreten.

                         §4

    Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften
  (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist
Berlin.
   (2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfs-

gerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften

einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bun-

des stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochter-

gesellschaften ist ausgeschlossen.

                     Abschnitt 2
            Gegenstand und Aufgaben

                         §5
            Gegenstand der Gesellschaft

   (1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem

1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der

Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstra-

ßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft

privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des
Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Er-
haltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der
Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Aufgaben
der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach
§ 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
gesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft
privaten Rechts übertragen. Die Gesellschaft ist auch
für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zu-
ständig.
BGBl. 2017, Seite 3142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3142
   (2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht
auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater

bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesauto-

bahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur

erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben

mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern

erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander
verbunden werden.

   (3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der
Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau
der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten
Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts ver-

bindlich.

                           §6

                       Beleihung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten
Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Pla-
nung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finan-
zierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bun-
desautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Davon
ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstra-
ßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-
Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines
Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, so-
weit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90
Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes
in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Er-
mächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.

                      Abschnitt 3

                     Finanzierung

                           §7
                     Finanzierung

   (1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts
die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erfor-
derlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach
dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infra-
strukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fas-
sung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche
Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden
Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Er-
gänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1
genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Ver-
fügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt,
Kredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquidi-
tätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haus-
haltsgesetzes.
  (2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwe-
cke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bun-
desautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf
Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans
gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen.
Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan
genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr
entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen.
   (3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet,
die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter
Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der

wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ein-
zusetzen.

  (4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der

Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungs-

hof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesell-

schaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der

Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

                          §8

                Finanzierungs- und
   Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht

   (1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach

Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle

der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von
regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungs-
und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für
Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des
Deutschen Bundestages.
   (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich
einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und
Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils
geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach
Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesauto-
bahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen
Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen
Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvesti-
tionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.

                          §9

             Parlamentarische Kontrolle

  (1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bun-
desbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundes-
haushaltsordnung benannte Gremium wird von der
Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsfüh-
rung betreffenden Fragen unterrichtet.

   (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäfts-
führung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaf-
ten zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium
berechtigt und verpflichtet.

                          § 10

                Übergangsregelungen
   (1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Ja-
nuar 2021 die Planung und den Bau von Bundesauto-
bahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die
Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sach-
mittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund
auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom
Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2
Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die
für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanz-
mittel zu.
  (2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten
nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung
des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018
zu gründen.
BGBl. 2017, Seite 3143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3143
                       Artikel 14

                    Gesetz

zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes
 (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz –

                   FStrBAG)

                           §1

                       Errichtung
   (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bun-
desamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur seine Tätigkeit aufnehmen.
   (2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundes-
regierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

   (3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Prä-
sidenten oder einer Präsidentin geleitet.

                           §2

     Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
  (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende
Aufgaben:
1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach
   Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes
   bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-
   waltung zusteht,
2. die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs-
   und Aufstufungsentscheidung der obersten Lan-
   desstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und
   Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bun-
   desfernstraßengesetzes,

3. die Bestimmung der Planung und Linienführung für
   Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstra-
   ßengesetzes,
4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3
   Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangeneh-
   migung für den Bau oder die Änderung von Bundes-
   autobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengeset-
   zes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörun-
   gen, und
5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht
   über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
   des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, so-
   weit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesell-
   schaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung
   von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.

Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig,
sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das
Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei
der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Lan-
desbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der
Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
   (2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs-
verfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes-
fernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von

Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den
in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach

§ 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

   (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes

Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen

werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs-
und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsver-
fahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangeneh-
migungsverfahren für den Bau oder die Änderung von
Bundesfernstraßen.

                          §3
   Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder

   (1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen sei-
ner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021
eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den
Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Plan-
feststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die
zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.
Diese werden von den Ländern fortgeführt.
   (3) Abweichend von § 2 Absatz 2 ist eine nach
Landesrecht zuständige Behörde Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfah-
ren, Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs-
verfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes-
fernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung
von Bundesautobahnen durchgeführt werden, sowie
zuständig für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn ein Land
dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die be-
antragte Übernahme wird mit Beginn des zweiten auf
die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam
und das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine
Kosten. Sie ist in einem vom Land zu bestimmenden
Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines
Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die
in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur einmalig
möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-
ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Erfolgt
eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren
Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach
dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen
Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-
Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land
die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Über-
nahme erstattet. Bei Zuständigkeit einer nach Landes-
recht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die
Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2
dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es
tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner
Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17
bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ord-
nungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befug-
nisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn
des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministe-
riums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden
Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem
Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so
dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
BGBl. 2017, Seite 3144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3144
auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfah-
ren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und
das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die
Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
erstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen
Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen.

                          §4
             Straßenverkehrsrechtliche
       Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-
Bundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßen-
verkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenver-
kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über-
tragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf
das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln.
   (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vor-
gesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bun-
desamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschafts-
errichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten
Rechts weiter übertragen werden.

                      Artikel 15

                    Gesetz
          zu Überleitungsregelungen

        zum Infrastrukturgesellschafts-
          errichtungsgesetz und zum
    Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
    gesetz sowie steuerliche Vorschriften
(Fernstraßen-Überleitungsgesetz – FernstrÜG)

                          §1

           Erfassung und Dokumentation

  (1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesell-
schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes oder zum Fernstraßen-
Bundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018
1. die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauver-
   waltungen der Länder, Landesbetrieben und sons-
   tigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne
   des Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Be-
   amten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und
   Auszubildenden nach Funktionen, die im Betrach-
   tungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den
   Bundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder
   teilweise wahrgenommen haben,

2. die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern
   im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2
   ausschließlich, überwiegend oder teilweise für die
   Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an
   den Bundesautobahnen eingesetzt wurden,
3. die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie
   Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im
   Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfern-
   straßengesetzes, die von den Ländern im Betrach-
   tungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließ-
   lich oder überwiegend für die Wahrnehmung der
   Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesauto-
   bahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die

  ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs-
  oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnatur-
  schutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die
  Änderung von Bundesautobahnen dienen,

4. die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobah-
   nen bestehenden Vertragsverhältnisse,
erfassen und dokumentieren. Die Methode und das
Format für die Erfassung und Dokumentation, ein-
schließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, so-
wie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten
bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten
Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass.

   (2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift
ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. De-
zember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubilden-
den, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren
Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach
dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hin-
blick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend
ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche
Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere

Gegenstände ersetzt werden, werden diese anderen
Gegenstände erfasst und dokumentiert.

   (3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Ab-
satz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste
Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine
ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss
bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und um-
fasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben
beschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und

Beamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-
wie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben
zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben,
ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch
die von der Neuregelung betroffenen und nicht wech-
selbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommu-
nen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und
tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personal-
gestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die
Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine
Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiter-
beschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beam-
ten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszu-
bildenden eine Personalgestellung gegen Personalvoll-
kostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst fer-
ner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstü-
cke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke
und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der
Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bun-
desnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau
und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehen-
den Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4.
BGBl. 2017, Seite 3145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3145
   (4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen
wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer
und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände
übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen
die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der
Länder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort
sowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der
Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den
obersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der
Mitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und
Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden
sollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden,
welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Aus-
zubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fern-
straßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder
sind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen
nach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeits-

und beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Be-

amtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und

die Beschäftigten möglichst umfassend über ihre

Rechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels

sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende

Leitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz.

   (5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird
von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet,
das sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zu-
sammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden
Personalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehin-
dertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches

Neuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertre-

tungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug

auf die Beschäftigten beteiligt.

                          §2
        Anordnungskompetenz des Bundes
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die
notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um
eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Er-
fassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1
und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im
Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbau-
behörden der Länder zu gewährleisten.

                          §3
                Beamtinnen und
        Beamte; Verordnungsermächtigung
   (1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3
genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens
mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bun-
desamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu
dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen
und Beamten gilt als erteilt.
   (2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtin-
nen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechts-
stellung und der Verantwortung des Dienstherrn der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-

turgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung
zugewiesen werden.
   (3) Den Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-
Bundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens
zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim
Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags wei-
ter verwendet werden sollen.

   (4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beam-
ten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
setzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine
ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
   (5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft priva-
ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
richtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils
die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamten-
rechtlichen Regelungen.

   (6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur

Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser

Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten

befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb

dieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium

für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche
Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Sat-
zes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber
den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen
und Beamten übertragen werden.

   (7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des

Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist ver-

pflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahr-

nehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche
Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
  (8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten
des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer
Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die-
nen dienstlichen Interessen.
   (9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung
zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall
im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben
oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder
des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch,
wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Be-
amtin oder des Beamten aufgehoben werden soll.

                          §4
               Rechtsaufsicht in
       beamtenrechtlichen Angelegenheiten
   (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die
Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen
dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze
und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem
BGBl. 2017, Seite 3146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3146
Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht
auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber die-
ser Gesellschaft zu.

   (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche
Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundes-
amt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft
die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft
dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann
das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung
selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesell-
schaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das
Fernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten
des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unbe-
rührt.

   (3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne

des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und

ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten

des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des

Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte

des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4

des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine

Anwendung.

                           §5

               Arbeitnehmerinnen und

            Arbeitnehmer, Auszubildende
   (1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungs-
verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundes-

amt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die
Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung.
Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bishe-
rigen Arbeitsplatz und Arbeitsort.

    (2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind
die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubil-
dende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Be-
schäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Über-
leitung der Beschäftigten werden Überleitungstarif-
verträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und
in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim-
mung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilli-
gung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch
oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe
in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt
werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben
des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft
privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sons-
tige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis-
tungen entsprechend.

                          §6
            Schwerbehinderte Menschen

   Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten
Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unbe-
rührt.

                          §7

              Sächliche Betriebsmittel
   Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum
an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der
Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4
entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die

Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mit-

teln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes er-

worben haben und diese in das Eigentum des Bundes

übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jewei-

ligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1

Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel

nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grund-

gesetzes von den Ländern erworben worden sind, gel-
ten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Ge-
bäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4
Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als

Eigentum des Bundes.

                          §8
               Übergangsmandate,

Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen

   (1) Die in den Dienststellen bestehenden Personal-
räte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in
den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines
Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr,
soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangs-
mandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Über-
gangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich
den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl
zu bestellen.

   (2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehö-
rige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertra-
gen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Über-
gangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich
die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahl-
berechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft priva-
ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
richtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats
Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1
zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den
Betrieben der Tochtergesellschaft wahr.
  (3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt
der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur beim Fernstraßen-
Bundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr
BGBl. 2017, Seite 3147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3147
(Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonal-
rat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahl-
vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen
im Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen.
    (4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Be-
trieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahl-
ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach

zwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangsperso-

nalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2

Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maß-
gabe, dass der das Übergangsmandat innehabende
Personalrat und der Übergangspersonalrat nach Ab-
satz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der
jeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu
bestellen haben.

  (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Schwerbehindertenvertretungen.
   (7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förm-
lich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der
jeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen
Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Be-
schlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt
die Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten
auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf
das Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss.

   (8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar
2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag-
ten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von
der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer
Stellvertreterin wahrgenommen.
   (9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember
2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem

Zeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundes-
amt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längs-
tens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsverein-
barungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere
Regelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden.
Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochter-
gesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen
nach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in
den Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate,
sofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften

durch andere Regelungen ersetzt werden.

                          §9

   Personalkosten, Versorgungslastenverteilung
  Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund
und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen
und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar
2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar

2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1
und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn
gilt insoweit als erteilt.

                         § 10
             Übergang von Rechten
         und Pflichten, laufende Verfahren

   (1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in

die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt

bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zu-

ständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum
31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im
Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der
Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-
fernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die
vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und markt-
übliche Preise zugrunde gelegt wurden.

   (2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum
1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung über-
tragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Auf-
gaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes be-
liehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie
in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.

                         § 11
    Überleitungsregelungen für Bundesstraßen

   Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes
Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen
werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstra-
ßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1
wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antrag-
stellung folgenden Kalenderjahres wirksam.

                         § 12

                 Grunderwerbsteuer

   Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland
oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die
Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des
§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen
Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf
eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvor-
gang von der Grunderwerbsteuer befreit.

                         § 13

                 Übergangsregelung

   Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10
Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem
jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung
und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, er-
folgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen
und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses
Gesetzes.
BGBl. 2017, Seite 3148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3148
Anlage
(zu § 1 Absatz 4)
Folgende Leitlinien sind zu beachten:
a) Bund und Länder werden durch möglichst um-
   fassende Garantien die Interessen der betroffenen
   Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und
   Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf
   eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs
   richten. Versetzungen gegen den Willen der
   Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet
   insbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang be-
   troffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte,
   Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung
   ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die
   von der Neuregelung betroffenen und nicht wechsel-
   bereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden
   dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten
   (z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiter-
   beschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine
   Erstattung der Personalvollkosten.
b) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bis-
   herigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte
   Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an
   ihren Standorten erhalten.
Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundes-
ministerium mit der jeweils zuständigen obersten Lan-
desbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personal-
vertretungen werden in diesen Prozess eingebunden.
Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften
werden ebenfalls beteiligt.

                      Artikel 16

                  Änderung des
              Verkehrsinfrastruktur-
       finanzierungsgesellschaftsgesetzes
   Dem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts-
gesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender
§ 4 angefügt:

                          „§ 4

                    Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastruktur-
gesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesell-
schaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnach-

folge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für

Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des

Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetz-

blatt bekannt.“

                      Artikel 17

                 Änderung des
           Bundesfernstraßengesetzes

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
    desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-

  tur“ durch die Wörter „Das Fernstraßen-Bundes-
  amt“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung
  einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstra-
  ßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung
  einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen ent-
  scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
  Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht kön-
  nen nur nach vorheriger Zustimmung der betroffe-
  nen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen.
  Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststel-
  lungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfol-
  gen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe,
  die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den
  neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der
  Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstra-
  ßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Auf-
  stufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bun-
  desamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in
  einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt
  bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach
  Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Um-
  stufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in
  den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plä-
  nen als solche kenntlich und die Entscheidung mit
  dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht
  worden ist.“
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf Bundes-
   autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im
   Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
   setzes“ eingefügt.

4. Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
  auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem
  Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu-
  steht.“
5. Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

  „Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrich-
  tet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung
  der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der

  Gemeinde nach Satz 2.“

6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bun-

     desautobahn, stellt die Gesellschaft privaten

     Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-

     errichtungsgesetzes den Antrag auf Berichti-

     gung des Grundbuches.“
  b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
     „Antrag“ die Wörter „der vom Land bestimmten
     Behörde“ eingefügt.

7. In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem
   Wort „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf
   Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten
   Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
   richtungsgesetzes“ eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 3149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3149
                           „§ 8
                   Sondernutzungen;
               Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-
     ßenbaubehörde,“ die Wörter „auf Bundesauto-
     bahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten
     Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-
     errichtungsgesetzes,“ eingefügt.
  c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-
         ßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf
         Bundesautobahnen der Zustimmung der Ge-
         sellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
         frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“
         eingefügt.
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“
         die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der
         Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
         frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“
         eingefügt.
  d) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
     Sätze ersetzt:

     „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
     Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
     ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
     Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine
     Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem
     Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu-
     steht. Im Übrigen werden die Landesregierungen
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren-
     ordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen.
     Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch
     Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
     Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustim-
     mung des Bundesrates auf das Fernstraßen-
     Bundesamt übertragen werden. Die Ermächti-
     gung des Satzes 4 kann durch Rechtsverord-
     nung der zuständigen Landesregierung auf die
     oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen
     werden.“
  e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zustän-
     dige Behörde die sonst für die Sondernutzungs-
     erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundes-
     fernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung
     einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft
     privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
     schaftserrichtungsgesetzes zu hören.“
  f) In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
     hörde“ die Wörter „oder auf Bundesfernstraßen,
     soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
     fernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten
     Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-
     errichtungsgesetzes“ eingefügt.

  g) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:

       „(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.“
9. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder
      erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn
      die oberste Landesstraßenbaubehörde oder,
      soweit dem Bund die Verwaltung einer Bun-
      desfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundes-

       amt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9
       Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,“.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 nach dem Wort „Landesstraßenbau-
      behörde,“ die Wörter „an Bundesfernstraßen,
      soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
      fernstraße zusteht, der Zustimmung des Fern-
      straßen-Bundesamtes,“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma und die Wörter „an Bundesfernstraßen,
      soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
      fernstraße zusteht, die Genehmigung des Fern-
      straßen-Bundesamtes.“ ersetzt.
   c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
      desstraßenbaubehörde“ die Wörter „oder das
      Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfern-
      straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer
      Bundesfernstraße zusteht,“ eingefügt.
11. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Um die Planung der Bundesfernstraßen zu
          sichern, können die Landesregierungen und
          kann an Stelle der Landesregierungen zur
          Sicherung der Planung von Bundesautobah-
          nen das Bundesministerium für Verkehr und
          digitale Infrastruktur, sofern das Fern-
          straßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-
          Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige
          Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechts-
          verordnung für die Dauer von höchstens
          zwei Jahren Planungsgebiete festlegen.“
      bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Die Rechtsverordnung des Bundesministe-
          riums für Verkehr und digitale Infrastruktur
          auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zu-
          stimmung des Bundesrates. Das Bundes-
          ministerium für Verkehr und digitale Infra-
          struktur kann die Ermächtigung nach Satz 1
          durch Rechtsverordnung auf das Fernstra-
          ßen-Bundesamt übertragen.“
   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstra-
      ßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei der Plan-
      feststellung für den Bau oder die Änderung von
      Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-
      waltung einer Bundesfernstraße zusteht, das
      Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zu-
      ständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
      und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7
      bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
      gesetzes“ eingefügt.

12. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10

                     Schutzwaldungen
      (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-
   straße können von der nach Landesrecht zustän-
   digen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit
   der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zustän-
BGBl. 2017, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
   digen Behörde in einer Breite von 40 Metern, ge-
   messen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-
   bahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall
   einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstra-
   ße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundes-
   fernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten
   Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
   richtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs
   solcher Straßen im Benehmen mit der nach Lan-
   desrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-
   hörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen
   vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu
   Schutzwaldungen erklären.

     (2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer
   oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß
   zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt
   1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landes-
      recht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde,

   2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genann-
      ten Gesellschaft.“

13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-

      behörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-

      straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer

      Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft pri-

      vaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
      schaftserrichtungsgesetzes“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbau-

      behörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-

      straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer

      Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der

      Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-

      strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-

      fügt.

14. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei Umlei-
    tung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund
    die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,
    durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
    des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“
    eingefügt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-

      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-

      tur“ durch das Wort „Fernstraßen-Bundesamt“

      ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Wenn Ortsplanungen oder Landesplanun-
          gen die Änderung bestehender oder die
          Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur
          Folge haben können, ist die zuständige Stra-
          ßenbaubehörde des Landes oder das Fern-
          straßen-Bundesamt, soweit dem Bund die
          Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,
          zu beteiligen.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort
           „haben“ ersetzt.

16. § 16a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
      haben zur Vorbereitung der Planung und der
      Baudurchführung notwendige Vermessungen,
      Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-
      schließlich der vorübergehenden Anbringung von
      Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten
      durch die Straßenbaubehörde oder die Gesell-
      schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
      turgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen
      ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den
      zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-
      ßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter „der
      Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
      strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-
      fügt.
17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
      verfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter
      „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
      und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7

      bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-

      gesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-

      Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plan-

      genehmigungsbehörde ergibt“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bestehen zwischen der obersten Landesstra-

      ßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundes-

      amt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen

      Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundes-

      behörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor

      der Planfeststellung die Weisung des Bundesmi-

      nisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

      einzuholen.“
18. In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Straßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter
    „sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund
    die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,
    betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im
    Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
    setzes“ eingefügt.
19. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bun-

   desstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich

   der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-

   waltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie

   das Fernstraßen-Bundesamt aus.“
20. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
         Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und
      der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
      frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach
      dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen
BGBl. 2017, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3151
      Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundes-
      behörden oder andere vom Bund gegründete
      Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigen-
      tum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 90
      Abs. 3“ durch die Wörter „Artikels 90 Absatz 4
      oder des Artikels 143e Absatz 2“ ersetzt, werden
      nach dem Wort „Straßenbaubehörden“ die
      Wörter „der Länder“ gestrichen und werden
      nach dem Wort „Bundesbehörden“ die Wörter
      „oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
      des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
      zes“ eingefügt.
   d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Übrigen gilt Bundesrecht.“

21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
   Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für
   Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an
   Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwal-
   tung einer Bundesfernstraße zusteht.“

                      Artikel 18

                Änderung des
   Gesetzes über die vermögensrechtlichen
   Verhältnisse der Bundesautobahnen und
  sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
   § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen
Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-
     last“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit
     die Verwaltung nicht dem Bund zusteht,“ und
     nach dem Wort „Vermögens“ die Wörter „für die
     Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Ver-
     waltung nicht dem Bund zusteht,“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
     „den Ländern“ eingefügt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten
  Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
  tungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrneh-
  mung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen.“

                      Artikel 19
                Änderung des

       Straßenbaufinanzierungsgesetzes

   Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-
      mittel“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit
      nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße
      zusteht,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
      fernstraßen“ durch die Wörter „Bundesstraßen,
      soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-
      desstraße zusteht“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Straßenbau“
      durch die Wörter „Bau von Bundesstraßen, so-
      weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-

      straße zusteht,“ und das Wort „Straßenbaumaß-
      nahmen“ durch das Wort „Baumaßnahmen“ er-
      setzt.

                       Artikel 20

               Änderung des
  Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
  Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2
                  Mautgebührenerhebung
         durch Private; Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt“
          durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, so-
          weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-
          desstraße zusteht,“ und das Wort „Bundes-
          fernstraßenabschnitts“ durch das Wort „Bun-
          desstraßenabschnitts“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
          gefügt:
          „Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
          tale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Priva-
          ten, der sich vertraglich zur Übernahme von
          Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der
          Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
          festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit
          dem Bund die Verwaltung einer Bundesfern-
          straße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsver-
          ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
          mit den Befugnissen, die für den Bau, den
          Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3
          Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-

          ßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere
          mit dem Recht zur Erhebung einer Mautge-
          bühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen
          und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe
          der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann
          diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
          auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen.“
BGBl. 2017, Seite 3152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3152
       cc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
          „Der Private untersteht auf Bundesstraßen,
          soweit nicht dem Bund die Verwaltung der
          Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der je-
          weils zuständigen obersten Landesstraßen-
          baubehörde und auf Bundesfernstraßen, so-
          weit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
          fernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstra-
          ßen-Bundesamtes.“

       dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
           „Diese ist“ durch die Wörter „Die obersten
           Landesstraßenbaubehörden sind“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßen-

           abschnittes“ durch die Wörter „Abschnitts
           einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund
           die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“
           ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für
          den dem Bund die Verwaltung der Bundes-
          fernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fern-
          straßen-Bundesamt den Privaten nach Maß-
          gabe von Satz 1 aufzufordern.“
  d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstra-
     ßenbaubehörde“ die Wörter „und für einen Bun-
     desfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die
     Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim
     Fernstraßen-Bundesamt“ eingefügt.

  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
           Wörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem
           Bund die Verwaltung der Bundesstraße zu-
           steht,“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die
          Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, er-
          folgt die Vollstreckung der Gebührenbe-
          scheide nach den bundesrechtlichen Vor-
          schriften über die Verwaltungsvollstreckung.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „Strecke“ die Wörter „im Zuge
           einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund
           die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“

           eingefügt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
           Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2

           Satz 1 und 3“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
           Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4“
           ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
       digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates für die in einer Rechtsverordnung nach
       § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im
       Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund

     die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht,
     die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des
     § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung
     nach § 4 zu bestimmen, soweit
     1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2
        und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3
        beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu
        erheben oder

     2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

     Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
     nung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertra-
     gen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1

     wird wie folgt gefasst:

     „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jeder-
     zeit bei der Landesregierung und im Falle des
     Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die
     Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch
     Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
     satz 2 Satz 1 zu ändern.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der
     Mautgebühr“ die Wörter „für die in einer Rechts-
     verordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-
     gelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, so-
     weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-
     straße zusteht,“ und nach dem Wort „Landesstra-
     ßenbaubehörde“ die Wörter „und für die in einer

     Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 je-
     weils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundes-
     fernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der
     Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des
     Fernstraßen-Bundesamtes“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
     die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung
     nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Stre-
     cke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht
     dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zu-
     steht,“ und nach dem Wort „Landesstraßenbau-
     behörde“ die Wörter „und für die in einer Rechts-
     verordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-
     gelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße,
     für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfern-
     straße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt“
     eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landes-

     straßenbaubehörde“ die Wörter „oder das Fern-
     straßen-Bundesamt“ eingefügt.

4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
  rigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach
  § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im
  Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die
  Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fern-
  straßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte
  Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem
  Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zu-
  steht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für
  Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.“
BGBl. 2017, Seite 3153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3153
                      Artikel 21
                Änderung des
        Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Mautgläubiger ist der Bund.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die

     Wörter „und auf Bundesautobahnen des Fern-

     straßen-Bundesamtes“ eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
     Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines
     Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet
     dieses Landes liegen, vom Bund in Bundes-
     verwaltung übernommen werden, ist das Fern-
     straßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für
     die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zu-
     ständig.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

     „Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er
     das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkom-
     men der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
     des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
     zes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Stre-
     ckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur
     Verfügung.“

  b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach
         § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-
         sellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft
         oder zur Verwaltung der im Sinne des Infra-
         strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er-
         richteten Gesellschaft dienen und diesen
         Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur
         Verfügung gestellt werden, sowie“.

                      Artikel 22

                   Änderung des
          Infrastrukturabgabengesetzes
   § 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni
2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen
  nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten
  Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
  tungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befind-
  liche Streckennetz mit der Zweckbindung nach
  Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.“

                      Artikel 23
                 Änderung des
          Unterhaltsvorschussgesetzes
   Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
    fügt:
     „(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht
   Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung
   des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

   1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten

      Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die

      Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kin-

      des nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
      buch vermieden werden kann oder
   2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Aus-
      nahme des Kindergeldes über Einkommen im
      Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
      Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes-
      tens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b
      des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht ab-
      zusetzen sind.
   Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfe-
   bedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach
   Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des
   zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung
   der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem
   späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt be-
   kanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde
   zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit
   von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des
   Monats der nächsten Überprüfung.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1612a
      Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2“ durch die
      Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2
      oder 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1
      Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4“ gestrichen.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
      fügt:
         „(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbil-
      dende Schule mehr besuchen, mindert sich die
      nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unter-
      haltsleistung, soweit ihre in demselben Monat
      erzielten Einkünfte des Vermögens und der Er-
      trag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt aus-
      reichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des
      Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit
      gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der
      für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn-

      und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers
      abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-
      Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätz-
      lich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter
      Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge
      nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu
      berücksichtigen.“
 3. § 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 3154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3154
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Einkommen im
   Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewil-
   ligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt
   worden ist“ durch die Wörter „Einkommen im Sinne
   des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im
   Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewil-
   ligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt

   worden sind“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er
  seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtig-
  ten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig
  nachkommt.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zur
     Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun-
     gen“ gestrichen und die Wörter „künftige Leis-
     tungen“ werden durch die Wörter „einen Unter-
     haltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewil-
     ligten Unterhaltsleistung“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstre-
       ckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist
       zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegange-
       nen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungs-

       antrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizu-

       fügen.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

                           „§ 7a
              Übergegangene Ansprüche
        des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

     Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte
  nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch
  Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes
  Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1
  des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird
  der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch

  nicht verfolgt.“

8. In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter
   „einem Drittel“ durch die Wörter „40 Prozent“ er-
   setzt.

9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2
   und 3“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 4“
   ersetzt.

10. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
    destag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über
    die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft
    getreten ist, vor.“

                          Artikel 24

           Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfra-
strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom
18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bun-
desfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermö-

gensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbau-
privatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßen-
mautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer
Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-
straßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 25
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August
2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung
vom 1. Juli 2017 in Kraft.
  (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:

1. die Artikel 1 und 2,

2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsrats-
   gesetzes,
3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des
   Bundesfernstraßengesetzes,

4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Ab-

   satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgeset-
   zes.

  (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:

1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fern-
   straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie
2. die Artikel 17 bis 22.
BGBl. 2017, Seite 3155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3155

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 14. August 2017

                               Der Bundespräsident
                                    Steinmeier

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Schäuble

                      Der Bundesminister des Innern
                           Thomas de Maizière

                                Der Bundesminister
                 d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                       Heiko Maas

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                            Katarina Barley

                               Der Bundesminister
                 f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                      A. Dobrindt

BGBl. 2017, Seite 3156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3156
3156                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017

                                                               Anlage zu Artikel 6 §

5 Absatz 1
                    Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
(KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum
bestehenden Volumen des
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro
durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher
Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG)
nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grund-
gesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanz-
schwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder
stellen sicher, dass die
finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen
können und dürfen.

                                                                           Soll

 Überblick zur Anlage                                                     2017

                                                                         1 000 €

Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 500 000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .           3 500 000
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . .                                –
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 500 000

              Veränderung
  Soll                      Ausgabereste      Ist
               gegenüber
 2016                          2016         2015
                  2016
1 000 €                       1 000 €      1 000 €
                1 000 €

3 500 000               –                  3 500 000
3 500 000               –                  3 500 000

          –   +3 500 000                             261
3 500 000     –3 500 000                   3 499 739
3 500 000               –                  3 500 000
3 500 000               –                  3 500 000
BGBl. 2017, Seite 3157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3157
  Titel
                                             Zweckbestimmung
Funktion

           Einnahmen
           Übrige Einnahmen
334 01     Zuführungen des Bundes
 -813
359 01     Entnahme aus Rücklagen
 -850
           Haushaltsvermerk:

           Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungs-
           fonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur
           Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02
           und 919 01.
           Ausgaben
           Haushaltsvermerk:
           1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
              Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
           2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.

           Ausgaben für Investitionen
882 01     Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG
 -813
882 02     Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG
 -813
           Erläuterungen:
           Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
                                       Bezeichnung
           Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . .
           Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           Besondere Finanzierungsausgaben
919 01     Zuführung an Rücklage
 -850

                      Soll         Soll 2016          Ist

                     2017         Reste 2016        2015

                    1 000 €         1 000 €        1 000 €

                              –    3 500 000       3 500 000

                    3 500 000                  –               –

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        €
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.    140 399 000
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                              –    3 500 000       3 499 739

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 96e1d06de61187fc….