Gesetze / BEHV · BGBl I 2020, 3026

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

47 Normen · ausgefertigt 17.12.2020 · letzte Änderung 16.09.2025 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1Anwendungsbereich und Zweck
  5. § 2Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
  7. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
  8. § 3Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
  9. § 4Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
  10. § 5Zugangsbedingungen
  11. § 6Veräußerungstermine
  12. § 7Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
  13. § 8Transaktionsentgelte
  14. Unterabschnitt 2 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
  15. § 9Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
  16. § 10Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
  17. Unterabschnitt 3 · Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
  18. § 11Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
  19. § 12Versteigerungsverfahren
  20. § 13Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
  21. § 14Verkauf der Überschussmenge
  22. § 15Verkauf der Nachkaufmenge
  23. Unterabschnitt 4 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
  24. § 16Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
  25. § 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
  26. Abschnitt 3 · Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
  27. Unterabschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  28. § 18Emissionshandelsregister
  29. Unterabschnitt 2 · Konten
  30. § 19Kontoarten
  31. § 20Kontostatus
  32. § 21Eröffnung von Konten
  33. § 22Aktualisierung von Kontoangaben
  34. § 23Sperrung von Konten
  35. § 24Schließung von Konten
  36. Unterabschnitt 3 · Kontobevollmächtigte Personen
  37. § 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
  38. § 26Rechte von kontobevollmächtigten Personen
  39. § 27Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
  40. Unterabschnitt 4 · Emissionszertifikate
  41. § 28Erzeugung von Emissionszertifikaten
  42. § 29Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
  43. § 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
  44. § 31Ausführung von Transaktionen
  45. § 32Annullierung abgeschlossener Transaktionen
  46. § 33Löschung von Emissionszertifikaten
  47. § 34Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
  48. § 35Verfügungsbeschränkungen
  49. Unterabschnitt 5 · Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
  50. § 36Eintragung der Brennstoffemissionen
  51. § 37Abgabe von Emissionszertifikaten
  52. Unterabschnitt 6 · Sicherheit
  53. § 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
  54. § 39Pflicht zur Meldung von Straftaten
  55. § 40Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
  56. § 41Vertraulichkeit
  57. Unterabschnitt 7 · Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
  58. § 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
  59. § 43Veröffentlichung von Informationen
  60. Abschnitt 4 · Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
  61. § 44Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
  62. § 45Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
  63. § 46Bereinigter Zusatzbedarf
  64. Abschnitt 5 · Schlussbestimmungen
  65. § 47Inkrafttreten
  66. Anlage 1(zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
  67. Anlage 2(zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
  68. Anlage 3(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
  69. Anlage 4(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
  70. Anlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

Änderungsverlauf

  1. 16.09.2025 — 46 Normen geändert · §§ 1, 3, 4, 5 und 42 weitere neueste Änderung
  2. 28.06.2023 — 1 Norm geändert · § 16
  3. 27.06.2023 — 12 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 9 und 8 weitere

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.