Gesetze / BEHV · BGBl I 2020, 3026
Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
47 Normen · ausgefertigt 17.12.2020 · letzte Änderung 16.09.2025 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich und Zweck
- § 2Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
- § 3Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
- § 4Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
- § 5Zugangsbedingungen
- § 6Veräußerungstermine
- § 7Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
- § 8Transaktionsentgelte
- Unterabschnitt 2 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
- § 9Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
- § 10Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
- Unterabschnitt 3 · Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
- § 11Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
- § 12Versteigerungsverfahren
- § 13Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
- § 14Verkauf der Überschussmenge
- § 15Verkauf der Nachkaufmenge
- Unterabschnitt 4 · Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 16Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
- Abschnitt 3 · Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
- Unterabschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
- § 18Emissionshandelsregister
- Unterabschnitt 2 · Konten
- § 19Kontoarten
- § 20Kontostatus
- § 21Eröffnung von Konten
- § 22Aktualisierung von Kontoangaben
- § 23Sperrung von Konten
- § 24Schließung von Konten
- Unterabschnitt 3 · Kontobevollmächtigte Personen
- § 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
- § 26Rechte von kontobevollmächtigten Personen
- § 27Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
- Unterabschnitt 4 · Emissionszertifikate
- § 28Erzeugung von Emissionszertifikaten
- § 29Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
- § 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
- § 31Ausführung von Transaktionen
- § 32Annullierung abgeschlossener Transaktionen
- § 33Löschung von Emissionszertifikaten
- § 34Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
- § 35Verfügungsbeschränkungen
- Unterabschnitt 5 · Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
- § 36Eintragung der Brennstoffemissionen
- § 37Abgabe von Emissionszertifikaten
- Unterabschnitt 6 · Sicherheit
- § 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
- § 39Pflicht zur Meldung von Straftaten
- § 40Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
- § 41Vertraulichkeit
- Unterabschnitt 7 · Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
- § 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
- § 43Veröffentlichung von Informationen
- Abschnitt 4 · Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
- § 44Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
- § 45Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
- § 46Bereinigter Zusatzbedarf
- Abschnitt 5 · Schlussbestimmungen
- § 47Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
- Anlage 2(zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
- Anlage 3(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 4(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
Änderungsverlauf
- 16.09.2025 — 46 Normen geändert · §§ 1, 3, 4, 5 und 42 weitere neueste Änderung
- 28.06.2023 — 1 Norm geändert · § 16
- 27.06.2023 — 12 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 9 und 8 weitere
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.