Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/32#abs-1 (1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/32#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/32#abs-3 (3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/32#abs-4 (4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.