Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-2 (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.