Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-2 (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass

1.
jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,
2.
auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/28#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.

§ 27 § 29