Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Stand: 16.09.2025

Bund

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.

§ 41 § 43