Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Stand: 16.09.2025
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.