Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 18 Emissionshandelsregister
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/18#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/18#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.