Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/10#abs-1 (1) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/10#abs-2 (2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.

§ 9 § 11