Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 24 Schließung von Konten
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-1 (1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-2 (2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-4 (4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-5 (5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
Änderungsverlauf
-
21.06.2023 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.