Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 24 Schließung von Konten
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-1 (1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-2 (2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verantwortliche sie dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-4 (4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24#abs-5 (5) Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren. Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.