Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/33#abs-1 (1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/33#abs-2 (2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.

§ 32 § 34