Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/33#abs-1 (1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/33#abs-2 (2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.