Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-2 (2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-3 (3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-4 (4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-5 (5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/45#abs-6 (6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.