Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/17#abs-1 (1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/17#abs-2 (2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/17#abs-3 (3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.