Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

Stand: 16.09.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/34#abs-1 (1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 37 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/34#abs-2 (2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/34#abs-3 (3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.

§ 33 § 35