Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 8 Transaktionsentgelte

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/8#abs-1 (1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/8#abs-2 (2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/8#abs-3 (3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.

§ 7 § 9