Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/37#abs-1 (1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/37#abs-2 (2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/37#abs-3 (3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.

§ 36 § 38