Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/4#abs-1 (1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/4#abs-2 (2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle die Veräußerung der Emissionszertifikate nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.