Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 46 Bereinigter Zusatzbedarf
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/46#abs-1 (1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/46#abs-2 (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/46#abs-3 (3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite