Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-2 (2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-3 (3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts
Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.