Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-2 (2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3#abs-3 (3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts
Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.