Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/40#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/40#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 21 und 25 genannten Daten zu dem in § 18 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/40#abs-3 (3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/40#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/40#abs-5 (5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.