Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 35 Verfügungsbeschränkungen
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-1 (1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-2 (2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-3 (3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-4 (4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.