Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 35 Verfügungsbeschränkungen
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-1 (1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-2 (2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-3 (3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-4 (4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.