Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 35 Verfügungsbeschränkungen

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-1 (1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-2 (2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-3 (3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35#abs-4 (4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.

§ 34 § 36