Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen
Stand: 16.09.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-1 (1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-2 (2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-3 (3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-4 (4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.