Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen

Stand: 16.09.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-1 (1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-2 (2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-3 (3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36#abs-4 (4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.

§ 35 § 37