Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2b Bemessungszeitraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b?asof=2020-06-10#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b?asof=2020-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2b?asof=2020-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 2b neu gefasst durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 473)
BGBl. 2022 I S. 473
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2691)
BGBl. 2020 I S. 2691
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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