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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2691

BGBl. 2020 I S. 2691 · 12.475 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
                                       Gesetz
             zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
                    (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)
                                              Vom 3. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst:
      „ § 106a   Erstattungen bei beruflicher Weiterbil-
                 dung während Kurzarbeit“.
   b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst:

      „ § 421d   Vorübergehende Sonderregelungen

                 zum Arbeitslosengeld“.

 2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des
   Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis
   zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen.“

 3. § 106a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 106a
                    Erstattungen bei
      beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
      (1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für
   Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat
   50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Bei-
   träge zur Sozialversicherung in pauschalierter

   Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-

   stattet, wenn diese

   1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen

      und

   2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen

      beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilneh-

      men, die

      a) insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und

         die Maßnahme und der Träger nach den Vor-

         schriften des Fünften Kapitels zugelassen

         sind oder

      b) auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort-
         bildungsförderungsgesetzes     förderfähiges
         Fortbildungsziel vorbereitet und von einem
         für die Durchführung dieser Maßnahme nach
         § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
         setzes geeigneten Träger durchgeführt wird.

   Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-
   nehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom
   vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für
   die Pauschalierung wird die Sozialversicherungs-
   pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1

   abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu
   Grunde gelegt.
     (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli
   2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die
   Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen
   nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für
   Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100
   Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Pro-
   zent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten
   zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr
   Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit
   der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-

   nehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die An-
   wendung des § 82 ist ausgeschlossen.
      (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der
   Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und
   der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2
   ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durch-

   führung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder

   landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.“

 4. In § 323 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
    Lehrgangskosten“ eingefügt.

 5. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
    Lehrgangskosten“ eingefügt.
 6. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozial-
    versicherungsbeiträgen“ die Wörter „und Lehr-
    gangskosten“ eingefügt.
 7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Sozialversicherungsbeiträge“ die Wörter „und
    Lehrgangskosten“ eingefügt.

 8. In § 333 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem

    Wort „Sozialversicherungsbeiträgen“ die Wörter

    „und Lehrgangskosten“ eingefügt.

 9. In § 360 wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe

    „0,12“ ersetzt.

10. Nach § 368 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b

    eingefügt:

      „(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt

   zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von

   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern,

   prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb

   eines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Er-
   gebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbil-
   dungsportal probeweise entwickeln und betreiben.
   Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung
   des Weiterbildungsportals einschließlich der Prü-
   fung nach Satz 1 beteiligen.“

11. § 421c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum
      Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt
      aus einer geringfügigen Beschäftigung nach
BGBl. 2020, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
       § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die
       während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
       aufgenommen worden ist, abweichend von
       § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzuge-
       rechnet.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
           Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“
           ersetzt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden
           nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der An-
           spruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
           31. März 2021 entstanden ist und wenn“
           eingefügt.

12. § 421d wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 421d

                     Vorübergehende
         Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:
          „(2) Für Zeiten, in denen die durchschnitt-
       liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der
       oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektiv-
       rechtlichen     Beschäftigungssicherungsverein-
       barung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen
       oder wirksam geworden ist, vorübergehend ver-
       mindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3,
       dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu
       Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeits-
       lose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr-
       arbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 gilt nur für Zeiten
       mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum
       vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022.
       Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem
       10. Dezember 2020 entstanden, so sind die
       Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der
       Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung
       des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsa-
       chen nachweist.

          (3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht
       für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf
       Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens
       für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen
       längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird
       insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für allein-
       erziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70
       Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden,
       wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt
       und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.“

                       Artikel 2
                Weitere Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird die Angabe „0,12“
durch die Angabe „0,15“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
  Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2020“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. De-
   zember 2021“ ersetzt.
2. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3

   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des
   Kindes und berechnen sich die anzurechnenden
   Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens,

   das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbs-
   tätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund
   der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist
   für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes
   in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeb-
   lichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages
   zwischen dem durchschnittlichen monatlichen
   Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungs-
   zeitraum und dem Bemessungseinkommen der
   anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung
   freigestellt.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
     Gesetzes zur Förderung der beruflichen
      Weiterbildung im Strukturwandel und
 zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
   Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der beruf-
lichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur
Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom
20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 werden die Wörter „die Artikel 4, 6, 8,
   10, 12 und 14“ durch die Angabe „Artikel 4“ ersetzt.

2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

      „(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am
   1. Juli 2021 in Kraft.“

3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Gesetzes zu sozialen Maßnahmen
      zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
              (Sozialschutz-Paket II)

   Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes zu sozialen Maß-
nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozi-
alschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)
wird wie folgt gefasst:

  „(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“
BGBl. 2020, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
                        Artikel 6
                   Änderung des

             Gesetzes zur Umsetzung
          der Richtlinie (EU) 2018/957 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG
     über die Entsendung von Arbeitnehmern
 im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
  Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeit-
nehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistun-
gen vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) wird wie folgt
gefasst:
  „(4) Artikel 2b tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.“

                        Artikel 7

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10
und 12 sowie die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

   (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

    (4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                 Berlin, den 3. Dezember 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                            für Arbeit und Soziales
                                                 Hubertus
Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2691. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2f40943bde61fd31….