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Artikel 5 · BT-Drs. 20/959 · S. 13

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Die Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vorsehen
kann, ist erforderlich, um rechtzeitig Maßnahmen vorzuschreiben, die Infektionseinträge in die Unternehmen
wirksam verhindern, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und um Beeinträchtigungen der Wirt-
schaftstätigkeit weitgehend zu vermeiden. Nach den bisherigen Erfahrungen zum Verlauf der Pandemie muss
auch in den Sommermonaten und im Zusammenhang mit der Urlaubssaison mit einem Anstieg an COVID-19-
Fällen gerechnet werden. Es ist zudem damit zu rechnen, dass Virusvarianten auftreten, die wesentlich schwerere
Verläufe als Omikron auslösen können. Gleichzeitig steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob bis dahin eine
ausreichend hohe Impfquote erzielt werden kann, die ein erneutes Ergreifen von Schutzmaßnahmen im Bereich
der Arbeitswelt erübrigt. Bei Bedarf muss es weiterhin möglich sein, durch rechtzeitiges und rasches Einleiten
Drucksache 20/959                                  – 14 –          Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


wirksamer und angemessener Maßnahmen einen Lockdown der Wirtschaft zu verhindern. Durch die Verlänge-
rung der bestehenden Verordnungsermächtigung dahingehend, dass auf sie gestützte Verordnungen einen Zeit-
raum bis zum Ablauf des 23. September 2022 umfassen können, wird die Handlungsfähigkeit der Bundesregie-
rung über den Sommer sichergestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 20/959, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.909–46.377 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3088a365433e8584….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP