Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 2a BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Darmstadt, 19.01.2016 – S 20 EG 6/15
- LSG NRW, 30.04.2021 – L 13 EG 15/18
- SG Dortmund, 03.07.2018 – S 27 EG 22/14
- SG Berlin, 03.05.2017 – S 2 EG 71/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 – L 11 EG 2063/14
- LSG Hessen, 14.09.2018 – L 5 EG 11/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 11.03.2024 – S 4 EG 2/22Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2022 – L 2 EG 1/22
- BSG, 13.01.2022 – B 10 EG 2/21 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld Plus - Mehrlingsgeburt - verlängerte Mutterschutzleistungen - verkürzter Elterngeldbezug - fiktiver Verbrauch von Elterngeldmonaten - Dispositionsfreiheit - innerfamiliäre Aufgabenverteilung - Verfassungsrecht - Vermeidung von Doppelleistungen - Mehrlingszuschlag - höhere Mutterschutzleistung als Elterngeld - auslaufendes Recht - DarlegungsanforderungenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2a#abs-1 (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2a#abs-2 (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2a#abs-3 (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2a#abs-4 (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.