Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/27?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/27?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/27?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/27?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.
Änderungsverlauf
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 473)
BGBl. 2022 I S. 473
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2691)
BGBl. 2020 I S. 2691
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1061)
BGBl. 2020 I S. 1061
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 36 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.