Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2 Höhe des Elterngeldes
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2#abs-1 (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2#abs-2 (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2#abs-3 (3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2#abs-4 (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Wird zitiert von 354 Entscheidungen zu § 2 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 18.08.2011 – B 10 EG 7/10 R(Elterngeld - Berechnung - zwölfmonatiger Bemessungszeitraum - Verschiebung des Bemessungszeitraums gemäß § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG - nachteilige Auswirkung der Verschiebung auf die Leistungshöhe - Einschränkung der Anwendung des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG im Wege einer teleologische Reduktion - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - verfahrensfehlerhafte Revisionszulassung - Bindungswirkung)Zitiert von 48
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 – L 11 EG 4747/11
- SG Freiburg, 06.05.2008 – S 9 EL 5779/07Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 – L 11 EG 2693/12Zitiert von 5
- BSG, 03.12.2009 – B 10 EG 2/09 RElterngeld: Voraussetzungen für den Rückgriff auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum bei der Einkommensermittlung von Selbstständigen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG Baden-Württemberg, 18.08.2020 – L 11 EG 4175/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 1 WB 27.25Vorlagebeschluss von Fragen zum Vaterschaftsurlaub an den EuGH
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- SG Freiburg, 26.03.2026 – S 9 EG 355/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.02.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.