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Artikel 23 · BT-Drs. 19/22850 · S. 167

Zu Artikel 23 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 23 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 14 – neu –
Die Regelung bestimmt, in welchen Fällen die neuen Bestimmungen in § 93a AO anzuwenden sind.
Für § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 AO gilt dabei eine differenzierte
Regelung:
–   für vor dem Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte sind diese Regelungen nicht anzuwenden,
–   für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte sind diese Regelungen nur in den Fällen anzuwenden,
    in denen die Mitwirkungspflicht nach der Mitteilungsverordnung nach dem 1. Januar 2020 begründet wurde,
–   für ab dem Kalenderjahr 2021 verwirklichte Sachverhalte ist § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
    Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 AO ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden.
§ 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e – neu – AO ist dagegen einheitlich erst ab dem 1. Januar 2021
anzuwenden.

Zu Nummer 2
§ 8 Absatz 5 – neu –
Der neue Absatz 5 Satz 1 der Anwendungsregelung hat zur Folge, dass die Änderung des § 152 AO sich bei der
Versicherung- bzw. Feuerschutzsteuer erstmals auf die im Jahr 2020 entstandene Steuer auswirkt, die von sog.
Jahresanmeldern bis zum 15. Januar 2021 anzumelden und zu entrichten ist. Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass die
Neuregelung bei den übrigen Steuern – ohne inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht – in allen
offenen Fällen anzuwenden ist.
Drucksache 19/22850                                – 168 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 3
§ 11 Absatz 4 Satz 2 – neu –
Mit der Änderung wird klargestellt, dass der haftungsbegründende Tatbestand im Sinne der Anwendungsregelung
des Artikels 97 § 11 Absatz 4 Satz 1 EGAO die Entstehung der Steuerschuld 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.853 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22850, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 635.228–638.081 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a729cb824ed967c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP