Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 96
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 – L 2 EG 6/19Zitiert von 2
- BSG, 18.03.2021 – B 10 EG 3/20 RElterngeld Plus - Anrechnung von Krankengeld im Bezugszeitraum - Differenzberechnung - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - SozialstaatsprinzipZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 – L 11 EG 2063/14
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2012 – L 2 EG 1/10
- BSG, 20.12.2012 – B 10 EG 19/11 RElterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt - Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - Gleichheitssatz - Gebot der Familienförderung - europarechtliches Diskriminierungsverbot - sozialgerichtliches Verfahren - endgültiger Festsetzungsbescheid - Einbeziehung in das BerufungsverfahrenZitiert von 23
- BSG, 26.05.2011 – B 10 EG 12/10 RElterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 29.04.2025 – L 9 EG 1/23
- SG München, 27.03.2025 – S 32 EG 22/24
- SG München, 27.03.2025 – S 32 EG 23/24 FG
96 Entscheidungen zu § 3 BEEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/3#abs-1 (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/3#abs-2 (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/3#abs-3 (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.