Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 1 Berechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-5 (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-6 (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-7 (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2022-06-01#abs-8 (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 782)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.11.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.04.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.04.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 36 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.