Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2013 – 10 A 10747/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.03.2022 – 6 B 279/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.05.2012 – 1 K 8/12.NWZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LC 160/15Zitiert von 3
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 342/14Zitiert von 1
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 625/15Befristung - Vorbeschäftigung - HeimarbeitsverhältnisZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 23.02.2023 – 6 Sa 223/22Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.07.2013 – 1 K 948/12.NWZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 – L 11 R 813/10Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 20 BEEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20#abs-1 (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20#abs-2 (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.