Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20#abs-1 (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20#abs-2 (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 20 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2013 – 10 A 10747/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.03.2022 – 6 B 279/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.05.2012 – 1 K 8/12.NWZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 – 8 LC 160/15Zitiert von 3
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 625/15Befristung - Vorbeschäftigung - HeimarbeitsverhältnisZitiert von 12
- BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 342/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 23.02.2023 – 6 Sa 223/22Zitiert von 1
- ArbG Bonn, 10.02.2022 – 1 Ca 1198/21Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.07.2013 – 1 K 948/12.NWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.