Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 1 Berechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/1?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.