Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 107
BGBl. 2024 I Nr. 107 · 16.150 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Nr. 107
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
Vom 27. März 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 198
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13,03 Euro“ durch die Angabe „15,53 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „33,01 Euro“ durch die Angabe „39,34 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „59,43 Euro“ durch die Angabe „70,83 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung
für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem
Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem
Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.“
2. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung
Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht
geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der
Europäischen Union zu beurteilen.“
Artikel 2
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:
„§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente“.

2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat,
leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für
Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,
3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die
Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und
4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die
Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.“
3. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend
von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts
sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes
verwendet.“
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach
Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125
Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine
Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und
eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als
Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.“
5. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 15 des Energiefinanzierungsgesetzes“ und die Wörter „§ 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-
Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes,“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen
nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.“
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine
Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des
§ 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung
tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des
§ 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I
S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder“.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „nichtrechtsfähige“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Steuerentlastung beträgt für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
1. bis zum 29. Februar 2024 214,80 EUR,
2. vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 128,88 EUR,
3. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 64,44 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der
Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.“
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der
die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der
Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.“
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.“
Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
§ 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti
kel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb
eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes
verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für
die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu
berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem die Gasöle verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogenen
Gasöle,
2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2
Nummer 5 des Gesetzes verbrauchten Gasöle.
Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des
Hauptzollamts vorzulegen.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57 Abs. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 Nummer 1 bis
4 des Gesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Biokraftstoffe“ gestrichen.
4. Absatz 8 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:
„§ 16j (weggefallen)“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“.

2. In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k“ durch die Wörter „16f bis 16i und 16k“ ersetzt.
3. § 16j wird aufgehoben.
4. Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn
erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war,
eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar
bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2
finden Anwendung.“
5. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten.
Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 4“ ersetzt.
7. Folgender § 86 wird angefügt:
„§ 86
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.“
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 287g Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird die Angabe „600 Millionen“ durch die Angabe
„1,2 Milliarden“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I
S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „175 000“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf
Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser
Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des
anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten
und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2
Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen
Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile
gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.“
3. In § 28 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „150 000“ durch die Angabe „200 000“ ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2024 in Kraft.
(5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
(7) Mit Ablauf des 30. April 2024 tritt die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2024 vom 24. November
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 333) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2024
Für den Bundespräsidenten
Die Präsidentin des Bundesrates
Manuela Schwesig
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 107. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes d1bd69847431f23b….