§ 93 Altersteilzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/93?asof=2019-06-10#abs-7 (7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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18.03.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I 353)
BGBl. 2021 I S. 353
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2016 I S. 2570
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362 62)
BGBl. 2016 I S. 2362
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03.07.2013 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I 1978)
BGBl. 2013 I S. 1978
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 93 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1552)
BGBl. 2010 I S. 1552
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