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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1978

BGBl. 2013 I S. 1978 · 13.137 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
                                           Gesetz
                      zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt
                 in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte
                                                     Vom 3.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
               Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
       „§ 53   Hinausschieben des Eintritts in den Ru-
               hestand“.
  b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 92a Familienpflegezeit“.
2. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 53

       Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“.
  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 1b ersetzt:
         „(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
       kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei
       Jahre hinausgeschoben werden, wenn
       1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
       2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-
          mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
       Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem
       Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den
       gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in
       den Ruhestand bei einer besonderen Alters-
       grenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben
       werden.

         (1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entspre-
       chen, wenn

       1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach
          Eintritt in das Dienstverhältnis beim Bund fa-
          milienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beur-
          laubt nach § 92 gewesen ist oder Familien-
          pflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen
          hat,
       2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Ver-
          setzung in den Ruhestand wegen Erreichens
          der Altersgrenze erhalten würde, wegen der
          familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
          Nummer 1 nicht die Höchstgrenze erreicht,
des Bundes
Juli 2013

       3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-
          mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt
          und
       4. dienstliche Belange einem Hinausschieben
          nicht entgegenstehen.
       Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
       Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten
       im Beamten- oder Richterverhältnis beim Bund
       oder einem anderen Dienstherrn gleich. Der Ein-
       tritt in den Ruhestand kann höchstens um die
       Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäfti-

       gung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit
       hinausgeschoben werden.
         (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinaus-
       schieben des Eintritts in den Ruhestand insbe-
       sondere dann entgegen, wenn
       1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben weg-
          fallen,
       2. Planstellen eingespart werden sollen,

       3. die Beamtin oder der Beamte in einem Plan-
          stellenabbaubereich beschäftigt ist,

       4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte
          wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip un-
          terliegt,
       5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen
          eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
       6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforde-
          rungen des Dienstes nicht mehr gewachsen
          ist.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im
        Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des
        Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der
        Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausge-
        schoben werden, wenn die Fortführung der
        Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin
        oder einen bestimmten Beamten dies erfordert.
        Das Gleiche gilt bei einer besonderen Alters-
        grenze.“

  3. § 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4
         oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.“
  4. § 92 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
        den nach dem Wort „Gutachten“ die Wörter „oder
        durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflege-
        kasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-
        kenversicherung oder einer entsprechenden Be-
        scheinigung einer privaten Pflegeversicherung“
        eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beur-
     laubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1
     Nr. 2“ durch die Wörter „Beurlaubung nach Ab-
     satz 1“ ersetzt.
5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
                         „§ 92a

                   Familienpflegezeit
     (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
  Besoldung haben, kann auf Antrag für die Dauer
  von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als
  Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürfti-
  gen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3
  des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung be-
  willigt werden, es sei denn, dass dringende dienst-
  liche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftig-
  keit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfle-
  gekasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-
  kenversicherung oder durch Vorlage einer entspre-
  chenden Bescheinigung einer privaten Pflegever-
  sicherung nachzuweisen.

     (2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten
     Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ar-
     beitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet
     wird sowie
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange
     dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Ar-
     beitszeit geleistet wird, die mindestens der regel-
     mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht,
     die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

  Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die

  Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so

  ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ab-
  lauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der
  Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Be-
  amte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen
  mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

  Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbe-

  schäftigung im bisherigem Umfang nicht mehr zu-

  mutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn drin-

  gende dienstliche Belange dem nicht entgegen-

  stehen.

     (3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für
  weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie
  nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlän-
  gert werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-
  zes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.
  Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit
  einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewil-
  ligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor
  Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann
  die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die
  Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindes-
  tens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festge-
  legten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder
  der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des
  nahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Famili-
  enpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzun-
  gen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absat-
  zes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase be-
  willigt werden.“

6. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 92
     Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „des § 92a“
     eingefügt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
     benszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Alters-
     teilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im
     Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt
     worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollen-
     dung des 65. Lebensjahres.“
7. § 132 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92“ die
     Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit
     nach § 92a“ eingefügt.

  b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
     die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen“ die
     Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag ge-
     minderten“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a einge-

   fügt:

                          „§ 7
                     Besoldung bei
      Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

     (1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des

  Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der

  Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach

  § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-

  schuss ist während der Nachpflegephase mit den

  laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in ei-
  ner Summe zurückzuzahlen.
    (2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung
  und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bun-
  desregierung durch Rechtsverordnung.

                          § 7a

                    Zuschlag bei
     Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
     (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den
  Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes
  wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt
  10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhege-
  haltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalen-
  dermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens
  der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der
  Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1
  des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird
  der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinaus-
BGBl. 2013, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
  schiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Be-
  ginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
     (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-
  schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53
  des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhege-
  haltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungs-
  grundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in
  den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen
  Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zu-
  schlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhege-
  halts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung
  zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag
  nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“

                       Artikel 3
                     Änderung
                weiterer Vorschriften
   (1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-
verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden
nach der Angabe „§ 92 Absatz 1“ die Wörter „oder des
§ 92a“ eingefügt.
   (2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 91, 92 oder 95“ durch die Angabe
„§§ 91, 92, 92a oder § 95“ ersetzt.
  (3) In § 1 Nummer 24 der DBAG-Zuständigkeitsver-
ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
durch § 56 Absatz 46 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
  (4) In § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitneh-
mer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli
1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 53
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 3. Juli 2013
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1978. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a7047674e131cda….