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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1978
BGBl. 2013 I S. 1978 · 13.137 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt
in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte
Vom 3.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ru-
hestand“.
b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 92a Familienpflegezeit“.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
„(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei
Jahre hinausgeschoben werden, wenn
1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem
Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in
den Ruhestand bei einer besonderen Alters-
grenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden.
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entspre-
chen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach
Eintritt in das Dienstverhältnis beim Bund fa-
milienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beur-
laubt nach § 92 gewesen ist oder Familien-
pflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen
hat,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Ver-
setzung in den Ruhestand wegen Erreichens
der Altersgrenze erhalten würde, wegen der
familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
Nummer 1 nicht die Höchstgrenze erreicht,
des Bundes
Juli 2013
3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt
und
4. dienstliche Belange einem Hinausschieben
nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten
im Beamten- oder Richterverhältnis beim Bund
oder einem anderen Dienstherrn gleich. Der Ein-
tritt in den Ruhestand kann höchstens um die
Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäfti-
gung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit
hinausgeschoben werden.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinaus-
schieben des Eintritts in den Ruhestand insbe-
sondere dann entgegen, wenn
1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben weg-
fallen,
2. Planstellen eingespart werden sollen,
3. die Beamtin oder der Beamte in einem Plan-
stellenabbaubereich beschäftigt ist,
4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte
wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip un-
terliegt,
5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen
eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforde-
rungen des Dienstes nicht mehr gewachsen
ist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im
Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten bis zu drei Jahre mit mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausge-
schoben werden, wenn die Fortführung der
Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin
oder einen bestimmten Beamten dies erfordert.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Alters-
grenze.“
3. § 77 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4
oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.“
4. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach dem Wort „Gutachten“ die Wörter „oder
durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflege-
kasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung oder einer entsprechenden Be-
scheinigung einer privaten Pflegeversicherung“
eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Beur-
laubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „Beurlaubung nach Ab-
satz 1“ ersetzt.
5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
„§ 92a
Familienpflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann auf Antrag für die Dauer
von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als
Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürfti-
gen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung be-
willigt werden, es sei denn, dass dringende dienst-
liche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftig-
keit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pfle-
gekasse oder des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung oder durch Vorlage einer entspre-
chenden Bescheinigung einer privaten Pflegever-
sicherung nachzuweisen.
(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass
1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten
Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet
wird sowie
2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange
dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Ar-
beitszeit geleistet wird, die mindestens der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht,
die vor der Pflegephase geleistet worden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die
Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so
ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ab-
lauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der
Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Be-
amte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen
mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbe-
schäftigung im bisherigem Umfang nicht mehr zu-
mutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn drin-
gende dienstliche Belange dem nicht entgegen-
stehen.
(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für
weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie
nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlän-
gert werden, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.
Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewil-
ligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann
die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die
Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindes-
tens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festge-
legten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder
der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Famili-
enpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absat-
zes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase be-
willigt werden.“
6. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 92
Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „des § 92a“
eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
benszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Alters-
teilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im
Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt
worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollen-
dung des 65. Lebensjahres.“
7. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92“ die
Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit
nach § 92a“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen“ die
Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag ge-
minderten“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a einge-
fügt:
„§ 7
Besoldung bei
Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des
Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der
Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach
§ 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-
schuss ist während der Nachpflegephase mit den
laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in ei-
ner Summe zurückzuzahlen.
(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung
und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bun-
desregierung durch Rechtsverordnung.
§ 7a
Zuschlag bei
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den
Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes
wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt
10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhege-
haltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalen-
dermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens
der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der
Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1
des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird
der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinaus-

schiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Be-
ginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-
schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53
des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhege-
haltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungs-
grundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in
den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zu-
schlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhege-
halts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung
zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag
nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.“
Artikel 3
Änderung
weiterer Vorschriften
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-
verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) werden
nach der Angabe „§ 92 Absatz 1“ die Wörter „oder des
§ 92a“ eingefügt.
(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 91, 92 oder 95“ durch die Angabe
„§§ 91, 92, 92a oder § 95“ ersetzt.
(3) In § 1 Nummer 24 der DBAG-Zuständigkeitsver-
ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
durch § 56 Absatz 46 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(4) In § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitneh-
mer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli
1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 53
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 3. Juli 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1978. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6a7047674e131cda….