Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-2 (2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92b#abs-3 (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 92a § 93