Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 2 Ausbildungsstätten
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 518
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 – 12 S 2568/15Zitiert von 3
- VG Cottbus, 23.05.2016 – VG 5 L 111/16
- BVerwG, 28.05.2015 – 5 C 4/14Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder StudienjahrenZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 22.01.2016 – 4 LC 297/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 12 S 753/08Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 24.06.2013 – 11 K 763/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- LSG Bayern, 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER
518 Entscheidungen zu § 2 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-1 (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-1a (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-2 (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-4 (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-5 (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/2#abs-6 (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende